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Pasrucker

Hre 177: Ehrenbeleidigung iZm wissenschaftlichem Werk

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Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre werden – solange sie sich im Rahmen der Menschenrechte bewegt – Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt.

Die Freiheit der Wissenschaft berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Es laufen jedoch wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen.

Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft scheiden insoweit daher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche idR aus. Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt.

Zudem hängt der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebenso wenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann wiederum nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden.

  • Pasrucker
  • § 1330 ABGB
  • OGH, 25.09.2015, 6 Ob 182/15f
  • Art 10 EMRK
  • Art 17 StGG
  • NHZ 2016, 26

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