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Hauser

Hre 178: Kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung einer Diskriminierung durch eine Legalpartei

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§ 20a B-GlBG bezieht sich bereits vom Wortlaut und der Gesetzessystematik nach auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer von Diskriminierung „betroffenen Person“ und nicht einer Legalpartei, die ein öffentliches Interesse an Diskriminierungsschutz und Frauenförderungen an Universitäten zu vertreten hat.

Eine Bindungswirkung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die Entscheidung einer universitären Schiedskommission ist nicht gegeben.

  • Hauser
  • § 21 Abs 1 UG
  • VwGH, 30.09.2015, 2010/10/0047
  • § 31 UG
  • NHZ 2016, 28
  • § 20a B-GlBG
  • § 23 Abs 1 UG
  • § 43 Abs 7 UG

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