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Heft 2, Juni 2019, Band 7

Pasrucker

Hre 231: Urlaub verfällt nicht automatisch

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Art 7 der RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein/e Arbeitnehmer/in, die/der im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung ihres/seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihr/ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend ihren/seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob sie/er von der/vom Arbeitgeber/in zB durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen. Es ist insoweit Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es in der Lage ist, zu einer Auslegung dieses Rechts zu gelangen, mit der die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werden kann.

In dem Fall, dass eine nationale Regelung nicht im Einklang mit Art 7 der RL 2003/88 und Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, ergibt sich aus Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einer/einem Arbeitnehmer/in und ihrem/seinem früheren privaten Arbeitgeber/in befasste nationale Gericht diese nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen hat, dass die/der Arbeitnehmer/in, wenn die/der Arbeitgeber/in nicht nachweisen kann, dass sie/er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um sie/ihn tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihr/ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder ihre/seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch entsprechend – im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub, deren Zahlung in diesem Fall unmittelbar der/dem betreffenden Arbeitgeber/in obliegt, verlieren kann.

  • Pasrucker
  • EuGH, 06.11.2018, C-684/16
  • Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
  • NHZ 2019, 77

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