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Heft 2, Juni 2019, Band 7

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 234: § 109 UG – Universitäts-Kettenverträge am europäischen Prüfstand

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Ist der pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 15.12.1997 im Zusammenhang mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz des § 4 Nr 1 auf eine gesetzliche Regelung anzuwenden, bei der die Gesamtdauer aufeinanderfolgender unmittelbarer Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers einer österreichischen Universität, der oder die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt wird, bei Vollzeitarbeitnehmerninnen oder Vollzeitarbeitnehmern 6 Jahre beträgt, im Fall der Teilzeitbeschäftigung jedoch 8 Jahre und überdies bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten oder Publikationen, eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt 10 Jahren bei Vollzeitbeschäftigten, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt 12 Jahren, zulässig ist, anzuwenden?

Ist eine gesetzliche Regelung, wie in Vorlagefrage I beschrieben, eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) vom 5.7.2006, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist?

Ist Art 19 Abs 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) vom 5.7.2006 so auszulegen, dass eine Frau, die sich im Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung wie in Vorlagefrage I ausgeführt darauf beruft, auf Grund des Geschlechts mittelbar diskriminiert worden zu sein, weil wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, diesen Umstand, insbesondere die statistisch erheblich stärkere Betroffenheit von Frauen, durch ein Vorbringen konkreter statistischer Zahlen oder konkreter Umstände behaupten und durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen muss?

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • NHZ 2019, 88
  • ASG Wien, 19.04.2018, 32 Cga 109/14g
  • § 109 UG

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