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Hauser

Hre 232: „Wirkungsbereich der Universität“ und Habilitationsfach

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Der Wirkungsbereich der Universität gem § 103 Abs 1 UG erstreckt sich auf Fächer, die an einer Universität gelehrt werden bzw in denen Forschung betrieben wird; hingegen sind Fachthemen nicht umfasst, welche den Wirkungsbereich der Universität sinnvoll ergänzen.

Für die Definition bzw die Abgrenzung eines wissenschaftlichen bzw künstlerischen Faches ist die im Wissenschaftsbetrieb unangefochtene vorherrschende Gesamtauffassung der beteiligten Fächer bzw ihrer Vertreter/innen von entscheidender Bedeutung.

Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages kommt dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung keines Beschlusses der Habilitationskommission bedarf.

  • Hauser
  • NHZ 2019, 79
  • VwGH, 30.01.2019, Ro 2018/10/0002
  • § 7 Abs 1 UG
  • § 103 UG
  • Art 6 EMRK
  • Art 47 GRC

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