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Heft 2, Juni 2019, Band 7

Schweighofer

Hre 233: Kein negativer Kompetenzkonflikt, wenn der OGH mangelndes Feststellungsinteresse judiziert

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Gemäß Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46 Abs 1 Z 2 VfGG besteht ein vom VfGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein BVerwG ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre.

Ob im Einzelfall eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Begründung derselben.

Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist.

  • Schweighofer
  • NHZ 2019, 81
  • VfGH, 28.02.2019, K I 3/2018-7
  • § 46 Abs 1 Z 2 VfGG
  • Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG

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