Hre 254: „Besondere Universitätsreife“: Die Krux des Latinums
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 8
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1150 Wörter
- Seiten 155 -157
- https://doi.org/10.37942/nhz202004015501
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Der Abschluss des dreijährigen Diplomstudiums gilt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 UG als Nachweis der „Allgemeinen Universitätsreife“, sagt jedoch nichts über eine allenfalls erforderliche „Besondere Universitätsreife“ aus. Diese wiederum wird durch die Ablegung der in der UBVO 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder Ergänzungsprüfungen erlangt.
§ 1 iVm § 4 Abs 1 lit a UBVO 1998 sieht für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vor, dass neben der „Allgemeinen Universitätsreife“ eine Ergänzungsprüfung aus Latein zu absolvieren ist, soweit nicht Latein im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden an einer höheren Schule erfolgreich abgeschlossen wurde oder ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis vorliegt.
Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs 1 UG) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.
- Neuper
- § 4 UBVO
- § 60 UG
- § 56 AVG
- § 65 UG
- § 58 AVG
- NHZ 2020, 155
- § 51 UG
- VwGH, 29.05.2020, Ro 2019/10/0030
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