Zum Feststellungsinteresse übergangener Bewerberinnen und Bewerber im universitären Berufungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 8
- Fachbeiträge (FaBe), 2216 Wörter
- Seiten 131 -134
- https://doi.org/10.37942/nhz202004013101
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Die immer intensiver diskutierten Fragen rund um die österreichische Universitätsgesetzgebung, im Besonderen was den Rechtsschutz von übergangenen Bewerber/inne/n bei Berufungsverfahren anbelangt, bedürfen einer EU-rechtlichen Lösung. Die Anstrengungen, diese Frage auf der Grundlage allein des nationalen österreichischen Rechts zu lösen, haben, trotz ehrlicher Bemühungen, in eine Sackgasse geführt. Unionsbürger/innen haben laut Art 47 Grundrechte-Charta Anspruch auf einen wirksamen Zugang zu einem Gericht, weshalb die Position der österreichischen Gerichte, die einen wirksamen Gerichtszugang mit Verweis auf eine fehlende Konkurrentenklage in der österreichischen Rechtsordnung verweigern, unhaltbar ist. Besonderheiten der nationalen Zivilprozessordnung stellen keine Rechtfertigung dar, EU-Recht nicht wirksam anzuwenden (Art 19 EUV). Ebenso sind ad-personam-Berufungen von Inländer/inne/n auf Universitätsprofessorenstellen EU-rechtswidrig, da diese gegen fundamentale EU-Rechtsprinzipien (Freizügigkeitsgrundsatz, Verbot nationaler und geschlechtlicher Diskriminierung) verstoßen. Nationale Gerichte müssen EU-Recht anwenden oder diese Fragen dem EuGH vorlegen.
- Piva, Paolo
- Gornig, Gilbert H.
- NHZ 2020, 131
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