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Heft 4, November 2020, Band 8

Huber

Hre 256: Ungarische „Lex CEU“ nicht europarechtskompatibel

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Die Vorgaben des ungarischen Hochschulgesetzes, wonach eine in Ungarn tätige Universität auch Unterricht in ihrem Sitzstaat anbieten muss, sowie den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Ungarn und dem Herkunftsstaat nachweisen muss, verstoßen gegen die Marktzugangsbestimmung in Art XVI GATS.

Derartige Beschränkungen sind auch mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungs-RL nicht vereinbar und auch nicht rechtfertigbar. Die Dienstleistungsfreiheit gilt für privat finanzierte Bildungsdienstleistungen.

Derartige Beschränkungen sind mit dem Grundrecht auf akademische Freiheit nicht vereinbar, zumal dieses auch eine institutionelle und organisatorische Dimension aufweist.

  • Huber
  • Art 49 AEUV
  • EuGH, 06.10.2020, C-66/08, Kommission/Ungarn, ECLI
  • Art XVII GATS
  • Art 16 RL2006/123 EG
  • Art XXII GATS
  • NHZ 2020, 162
  • Art 13 GRC
  • Art 14 GRC
  • Art XVI GATS
  • § 16 GRC

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