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Heft 4, November 2020, Band 8

Hauser

Hre 255: Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelungen zu universitären Master- und Doktoratsstudien

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Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll beim Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium oder von einem Aufbau- zu einem Doktoratsstudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Master- bzw Doktoratsstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen; insoweit gewährleisten die Bestimmungen des § 64 Abs 3 und Abs 4 UG den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbau- und Doktoratsstudien.

§ 64 Abs 3 bzw Abs 4 UG begrenzen die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann.

Die Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium iSd § 64 Abs 3 bzw Abs 4 UG „fachlich in Frage“ kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau-oder Doktoratsstudium vermittelt, verlangt aber eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist.

Qualitative Zulassungsbedingungen gemäß § 63a Abs 1 UG gelten für alle Zulassungswerber/innen zu einem Masterstudium gleichermaßen und zwar unabhängig davon, auf welche Art - ob durch ein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Vorstudium iSd § 64 Abs 3 UG - der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde.

  • Hauser
  • § 64 Abs 4 UG
  • Art 81c Abs 1 B-VG
  • § 64 Abs 3 UG
  • NHZ 2020, 157
  • VfGH, 26.06.2020, G 303/2019G 303/2019-16, ua
  • § 63a Abs 1 UG
  • § 6 Abs 4 FHStG

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