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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2017, Band 2017
OGH: Keine Rechnungslegungspflicht bei Namensverletzung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2017
- Judikatur, 2308 Wörter
- Seiten 429-432
- https://doi.org/10.33196/ziir201704042901
20,00 €
inkl MwStEin Rechnungslegungsanspruch ist mit einer Verletzung eines Namensrechts nicht zwingend verbunden. Der Zweck der Rechnungslegung besteht darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen muss.
Die Ergebnisse einer Rechnungslegung über die Umsätze des Restaurants mit dem Namen „CECONI´S“ können den Kläger, der den Namen der bekannten Baumeister- und Architektenfamilie „Ceconi“ trägt, idR nicht in die Lage versetzen, die aus der behaupteten Verletzung seines Namensrechts nur sehr vage (wegen „belästigender Verwechslungen“) abgeleiteten Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Nach den Regeln der Lizenzersparnis hat der in seinem Namensrecht Verletzte konkret nach § 1041 ABGB darzutun, dass sich die Beklagte durch den Namen bereichert hat, um eine Auskunftspflicht durchzusetzen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- Verwechslungsgefahr
- Art 42 EGZPO
- Namensrecht
- ZIIR 2017, 429
- Rechnungslegungsanspruch
- Belästigung, zumutbare
- Verletzung
- Medienrecht
- Verwässerung
- § 9 UWG
- Lizenzschaden, entgangener
- OGH Beschluss, 27.07.2017, 4 Ob 120/17a, Ceconi/Ceconi’s
- Zahlungsanspruch
- § 1041 ABGB
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