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Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 – Öffentliche Personenverkehrsdienste – Art. 4 – Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes – Art. 6 – Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpf...

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BRZBand 6
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3942 Wörter, Seiten 139-145

30,00 €

inkl MwSt

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Artikel Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 – Öffentliche Personenverkehrsdienste – Art. 4 – Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes – Art. 6 – Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpf... in den Warenkorb legen

Die Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen die Entstehung eines Anspruchs auf Ausgleich für die aus der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Belastungen davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Beibehaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtungen treffen. Bei nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen ist dagegen die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht an diese Voraussetzungen geknüpft.

  • Egger, Alexander
  • VerbRs, 03.04.2014, C-516/12 bis C-518/12, CTP - Compagnia Trasporti Pubblici SpA gegen Regione Campania bzw gegen Provincia di Napoli, Urteil
  • BRZ 2014, 139
  • Gemeinwohlverpflichtungen
  • Vorabentscheidungsersuchen
  • Anspruch auf Ausgleich der Verpflichtungen.
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • Art 6 VO (EWG) 1191/69 69 idF VO (EWG) 1893/91
  • Öffentliche Personenverkehrsdienste
  • Art 4 VO (EWG) 1191/69 idF VO (EWG) 1893/91

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