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VwGH: Ausschreibungspflichtige wesentliche Vertragsänderung ohne Willenserklärung?
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 3439 Wörter
- Seiten 79-84
- https://doi.org/10.33196/rpa201402007901
20,00 €
inkl MwStEine ausschreibungspflichtige wesentliche Vertragsänderung kann auch durch eine Kündigung begründet werden, nämlich dann, wenn Leistungen zur Vermeidung eines Monopols an zwei verschiedene Aufragnehmer vergeben werden, den Auftragnehmern diese Zielsetzung bekannt ist und später der Vertrag mit nur einem Auftragnehmer gekündigt wird. Aus der Kündigung ergibt sich in diesem Fall eine beabsichtigte wesentliche Vertragsänderung. Durch die Kündigung verschiebt sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Gunsten des einzig verbliebenen Auftragnehmers, weil diesem damit entgegen der ursprünglichen Zielsetzung ein Monopol zukommt.
Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt. Eine solche Übertragung ist dann nicht gegeben, wenn der Auftragnehmer zwar von Dritten Abgaben und Kostenbeiträge einhebt, diese aber an den Auftraggeber und andere Rechtsträger abführt, und davon unabhängig jeweils für die an die Dritten erbrachten Leistungen einen Geldbetrag vom Auftraggeber erhält.
Die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde richtet sich nicht danach, in welchem Vollziehungsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung) der Auftraggeber die Leistung vergibt, sondern allein danach, von welchem Auftraggeber die angefochtene Entscheidung stammt.
- Estermann, Gunter
- Zuständigkeit
- Neuvergabe
- § 6 BVergG
- § 8 BVergG
- VwGH, 13.11.2013, 2012/04/0022, „Kraftfahrtechnische Überprüfungen“
- Vergaberecht
- RPA 2014, 79
- wesentliche Vertragsänderung
- Kündigung
- Dienstleistungskonzession
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