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Windbichler, Martina

Zum Unterschied zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Subunternehmern

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Erforderliche Subunternehmer sind Subunternehmer, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Unterlässt ein Bieter die Nennung eines erforderlichen Subunternehmers in seinem Angebot oder ist ein erforderlicher Subunternehmer nicht geeignet, ist das Angebot nach § 129 Abs 1 Z 2 BVergG auszuscheiden.

Ein nicht erforderlicher Subunternehmer ist ein Subunternehmer, den ein Bieter nicht für den Nachweis seiner Eignung benötigt. Ist ein solcher Subunternehmer nicht geeignet, so führt dies nicht zum Ausscheiden des Angebots, sondern dazu, dass der Auftraggeber diesen Subunternehmer nach § 83 Abs 5 BVergG ablehnen muss.

  • Windbichler, Martina
  • § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
  • VwGH, 29.06.2017, Ra 2017/04/0055, „offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich über einen Bauauftrag zur Sanierung der elektromaschinellen Ausrüstung“
  • § 108 Abs 1 Z 2 BVergG
  • § 83 BVergG
  • § 2 Z 33a BVergG
  • Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
  • erforderlicher und nicht erforderlicher Subunternehmer
  • § 69 BVergG
  • Ablehnung von Subunternehmern
  • RPA 2017, 340
  • Vergaberecht
  • Nachweis der Eignung
  • Ausscheiden von Angeboten
  • § 108 Abs 2 BVergG

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