Zur Unzulässigkeit von „Service-Fees“ für bestimmte ZI.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 1484 Wörter
- Seiten 507 -508
- https://doi.org/10.47782/oeba202107050701
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§§ 6, 28a, 29 KSchG; § 1 UWG, Art 6 Rom I-VO. § 27 ZaDiG aF; § 56 ZaDiG 2018. Eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.
Ist auf das Vertragsverhältnis österr Recht anzuwenden, kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat. Die Bestimmung normiert ein generelles Verbot von Aufschlägen für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 22.12.2020, 4 Ob 153/20h
- oeba-Slg 2021/2758
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