Abschlussprüferhaftung: Auch nachrangige Verbindlichkeiten bei Schadensberechnung zu berücksichtigen
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Judikatur, 826 Wörter
- Seiten 237 -238
- https://doi.org/10.33196/ges202305023701
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Bei Schadensfällen, die auf die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt werden, ist die geschädigte geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies erfolgt durch Vergleich ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen.
Auch nachrangige Verbindlichkeiten sind in diese Gegenüberstellung einzubeziehen.
- § 273 UGB
- § 275 UGB
- § 274 UGB
- Abschlussprüfer
- Schaden
- GES 2023, 237
- Gesellschaftsrecht
- Haftung
- OGH, 24.03.2023, 6 Ob 135/22d
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