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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, August 2023, Band 22

Abschlussprüferhaftung: Auch nachrangige Verbindlichkeiten bei Schadensberechnung zu berücksichtigen

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Bei Schadensfällen, die auf die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt werden, ist die geschädigte geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies erfolgt durch Vergleich ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen.

Auch nachrangige Verbindlichkeiten sind in diese Gegenüberstellung einzubeziehen.

  • § 273 UGB
  • § 275 UGB
  • § 274 UGB
  • Abschlussprüfer
  • Schaden
  • GES 2023, 237
  • Gesellschaftsrecht
  • Haftung
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 135/22d

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