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Verbotene Einlagenrückgewähr im Verhältnis zu Dritten – Hier: Zielgesellschaft zahlt Vermittlungsprovision für Gesellschafterwechsel – Kriterien des erforderlichen Schlechtgläubigkeit der Dritten

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Die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG gelten analog auch bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ebenso erstreckt sich die analoge Anwendung auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft an Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Sicherheitenbestellung durch die Gesellschaft, sondern auch im Fall einer Zahlungspflicht der Gesellschaft an den Dritten.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bzw. eines sonstigen Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf.

  • Kommanditgesellschaft
  • § 6 Abs 3 MaklerG
  • OGH, 17.05.2023, 6 Ob 24/23g
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • Dritte
  • § 83 GmbHG
  • GES 2023, 228

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