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Schlüssige Gründung einer GesbR zwischen Lebensgefährten

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Die schlüssige Gründung einer GesbR erfordert die Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

Dazu gehören gesellschaftstypische Absprachen, etwa über die laufende Verwaltung oder die Verwertung im Falle der Trennung und die Vermögensauseinandersetzung.

  • GesbR
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2023, 239
  • § 1175 Abs 1 ABGB
  • OGH, 21.04.2023, 8 Ob 27/23p
  • § 863 ABGB
  • Gründung
  • Lebensgefährten

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