Keine Haftung des Abschlussprüfers, wenn Entscheidungsträger ohnehin nicht anders gehandelt hätten
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Judikatur, 599 Wörter
- Seiten 236 -236
- https://doi.org/10.33196/ges202305023601
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Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.
- § 273 UGB
- § 275 UGB
- Abschlussprüfer
- Kausalität
- Gesellschaftsrecht
- GES 2023, 236
- OGH, 24.03.2023, 6 Ob 22/23p
- Haftung
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