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Keine Haftung des Abschlussprüfers, wenn Entscheidungsträger ohnehin nicht anders gehandelt hätten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 22
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
599 Wörter, Seiten 236-236

9,80 €

inkl MwSt

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Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.

  • § 273 UGB
  • § 275 UGB
  • Abschlussprüfer
  • Kausalität
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2023, 236
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 22/23p
  • Haftung

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