Zum Hauptinhalt springen

Keine Haftung des Abschlussprüfers, wenn Entscheidungsträger ohnehin nicht anders gehandelt hätten

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.

  • § 273 UGB
  • § 275 UGB
  • Abschlussprüfer
  • Kausalität
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2023, 236
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 22/23p
  • Haftung

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!