Antrag auf Akteneinsicht iZm ordnungspolitischen Maßnahmen der Finanzpolizei
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 20
- Bundesfinanzgericht, 2679 Wörter
- Seiten 138 -141
- https://doi.org/10.33196/afs202204013801
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Das Amt für Betrugsbekämpfung hat grundsätzlich Einsicht in den bei der Finanzpolizei zu dieser Kontrollhandlung vorliegenden Verfahrensakt zu gewähren. § 17 Abs 1 AVG gewährt den Parteien eines Verfahrens ein Recht darauf, bei der Behörde in den Akt Einsicht zu nehmen und sich von den Akten an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann zwar dem Antrag auf Akteneinsicht – wie beantragt – durch Übersendung von Aktenkopien nachkommen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Einbringung der Beschwerde per E-Mail ist zulässig (§ 13 AVG).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
- Fuchs, Hubert W.
- § 1 Abs 1 BFGG
- Steuerrecht
- BFG, 03.03.2022, RV/5300013/2021
- § 1 Abs 3 Z 2 BFGG
- AFS 2022, 138
- § 17 Abs 1 AVG
- Art 131 Abs 3 B-VG
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