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Bauarbeiten; Rücksichtnahmepflichten; Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen; Fußgängerverkehr; Bauführer; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 463 Wörter
- Seiten 111-111
- https://doi.org/10.33196/bbl201803011101
20,00 €
inkl MwStDie Aufstellung der Baustelleneinrichtung (hier: Fassadengerüst) ist Teil der Bauausführung.
Selbst wenn der Gerüstaufbau vom Bauführer an eine Subfirma übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die betreffenden Gerüstarbeiten beim Bauführer.
Der Bauführer ist verpflichtet, beauftragte Fachfirmen entsprechend zu überwachen.
- § 123 Abs 1 wr BauO
- Fußgängerverkehr
- Bauführer
- BBL-Slg 2018/93
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
- Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen
- Bauarbeiten
- Rücksichtnahmepflichten
- § 135 Abs 1 wr BauO
- Baurecht
- LVwG Wien, 07.03.2018, VGW-011/017/13903/2017
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