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Novak

Behördenqualität funktionelle; Hochschülerschaft; Kontrollkommission

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Bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität handelt es sich – ebenso wie unter Geltung des HSG 1998 – gemäß § 3 Abs 1 HSG 2014 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 63 Abs 1 leg cit der Aufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin untersteht. Zur Aufsichtsführung ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin die Kontrollkommission als Beirat beigestellt.

  • Novak
  • Öffentliches Recht
  • Behördenqualität funktionelle
  • ZFHR-Slg 2017/7
  • VwGH, 21.12.2016, Ro 2016/10/0004
  • Kontrollkommission
  • Art 14 B-VG
  • Hochschülerschaft
  • § 63 HSG
  • § 3 HSG

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