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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Behördenqualität funktionelle; Hochschülerschaft; Kontrollkommission
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 16
- Rechtsprechung, 234 Wörter
- Seiten 90-90
- https://doi.org/10.33196/zfhr201702009001
9,80 €
inkl MwStBei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität handelt es sich – ebenso wie unter Geltung des HSG 1998 – gemäß § 3 Abs 1 HSG 2014 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 63 Abs 1 leg cit der Aufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin untersteht. Zur Aufsichtsführung ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin die Kontrollkommission als Beirat beigestellt.
- Novak
- Öffentliches Recht
- Behördenqualität funktionelle
- ZFHR-Slg 2017/7
- VwGH, 21.12.2016, Ro 2016/10/0004
- Kontrollkommission
- Art 14 B-VG
- Hochschülerschaft
- § 63 HSG
- § 3 HSG