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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2017, Band 16

Scharler

Berufungsverfahren; Hochschulorganisation; verneinender Kompetenzkonflikt

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Im Hinblick auf das von Art 138 B-VG verfolgte Rechtsschutzanliegen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Durchsetzung eines Rechtsanspruches nicht schon daran scheitert, dass sich die in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden und Gerichte für unzuständig erklären, ist das Erfordernis „derselben Sache“ iSd § 46 VfGG erfüllt.

Beim Berufungsverfahren nach § 98 UG handelt es sich um kein behördliches Verfahren, sondern um einen mehrgliedrigen, gesetzlich vorgegebenen Auswahlprozess für die Anstellung von Universitätsprofessoren, der letztlich in einem Arbeitsvertrag mit jenem geeigneten Bewerber aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission mündet, mit dem der Rektor erfolgreich die Bedingungen des Vertrages ausgehandelt hat.

Wesentlicher Unterschied zu der dem UG vorgelagerten Rechtslage ist der Umstand, dass Universitätsprofessoren nicht mehr durch eine – bescheidmäßig vorzunehmende – Ernennung, sondern ausschließlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestellt werden. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass im Berufungsverfahren gemäß § 98 UG das AVG nicht anwendbar ist, weil es sich um keine „behördliche Angelegenheit“ iSd § 46 UG handelt, in der mit Bescheid zu entscheiden ist.

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission durch den Rektor ausgewählten Bewerber um die Stelle ist – trotz der Reihung auf dem Besetzungsvorschlag – nicht klar, welcher Bewerber zum Zug kommt. Der Rektor hat nicht zwingenderweise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen. Solange der Bewerber sich auf dem Besetzungsvorschlag befindet, ist der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei; zudem besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung des Besetzungsvorschlags an die Berufungskommission.

Daran ändert auch die Tatsache, dass den Universitäten zweifellos hochrangige Aufgaben in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit übertragen worden sind (vgl § 1 UG), nichts. Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln ist auf Grund der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie der gesetzten Akte zu beurteilen. Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen ist, sowie der seit der „Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten“ klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren.

Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte, insbesondere dahingehend, ob Nichtigkeitsgründe nach § 879 ABGB oder nach dem UG vorliegen oder Bestimmungen des Bundes-GleichbehandlungsG missachtet worden sind und sich daraus Schadenersatzansprüche der unterlegenen Bewerber ergeben könnten.

  • Scharler
  • Hochschulorganisation
  • § 98 UG
  • Art 138 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2017/12
  • VfGH, 13.06.2017, KI 1/2017
  • § 46 VfGG
  • Berufungsverfahren
  • verneinender Kompetenzkonflikt

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