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Mensdorff-​Pouilly, Alexandra

Bewertung von Lösungskonzepten durch eine Bewertungskommission

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Gerade im Wesen einer Bewertung durch eine Bewertungskommission liegt es, dass dieser in ihrer Bewertung ein gewisser Freiraum bleiben muss.

Wenn die inhaltlichen Anforderungen an das Lösungskonzept ausreichend klar formuliert und auch die Kriterien, anhand derer der Inhalt des Lösungskonzeptes von der Bewertungskommission bewertet wird, hinlänglich definiert sind, kann eine Bewertung der Lösungskonzepte vorgenommen werden, die auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüft werden kann. Einer Gewichtung der Kriterien zueinander und – daraus folgend – einer Gewichtung der Sub-Kriterien innerhalb der Kriterien bedarf es dazu nicht.

Die Bewertungskommission darf ihre Tätigkeit der Prüfung und Bewertung der eingereichten Angebote strukturieren und für die Vorprüfung von Lösungskonzepten technische Arbeitsgruppen heranziehen.

Zur Aufnahme eines allgemeinen Vorbringens, das aus Mutmaßungen besteht und auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus läuft, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

  • Mensdorff-Pouilly, Alexandra
  • Durchbrechung der Präklusion
  • § 272 Abs 1 BVergG
  • LVwG Salzburg, 11.09.2017, 405-5/32/1/64-2017
  • Gewichtung von Bewertungskriterien
  • Zuständigkeit bei gemeinsamer Vergabe mehrerer Länder
  • Bestandfestigkeit von Ausschreibungsunterlagen
  • Art 14b B-VG
  • Freiraum der Bewertungskommission
  • § 268 Abs 2 BVergG
  • § 373a GewO
  • RPA 2017, 285
  • Vorprüfung
  • Vergaberecht
  • Begründungstiefe für Zuschlagsentscheidung
  • § 254 Abs 1 BVergG

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