



Zur lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit von Weisungen eines Verkehrsverbundes bestimmte Verkehrsdienstleistungen zum „Null-Euro-Tarif” zu erbringen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 3163 Wörter
- Seiten 272 -277
- https://doi.org/10.33196/rpa201705027201
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Nur wenn die öffentliche Hand eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt ist sie unternehmerisch tätig und unterliegt der lauterkeits- und kartellrechtlichen Kontrolle der Zivilgerichte.
Die Tätigkeit eines Verkehrsverbundes zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen stellt deshalb ein privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischen Charakter dar, weil damit die der öffentlichen Hand typisch zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge oder Schaffung von Infrastruktur erfüllt werden.
Die Tarifgestaltung in einem von der öffentlichen Hand organisierten und mitfinanzierten Verkehrsverbund erfolgt nicht marktbezogen als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen konkurrierenden Angeboten und der Nachfrage, sondern im öffentlichen Interesse der betroffenen Gebietskörperschaften unter Verwendung öffentlicher Finanzmittel.
Ob den Fahrgästen bestimmte Verkehrsdienstleistungen (Linienverkehre) in einem Verkehrsverbund zum Nulltarif angeboten werden, hängt nicht vorrangig von markt- oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen ab, sondern davon, ob dies etwa aus Gründen der Umweltpolitik, der Infrastrukturpolitik oder des Tourismus geboten sein könnte. Eine Weisung eines Verkehrsverbundes an das Verkehrsunternehmen, eine Verkehrslinie zum „Nulltarif“ zu betreiben, macht das Verhalten der Auftraggeberin daher keineswegs unlauter.
- Götzl, Philipp
- Thiele , Clemens
- Bestätigung OLG Linz, 19.10.2016, 4 R 86/16v
- § 24 ÖPNRV-G
- § 31 Abs 6 KflG
- § 17 ÖPNRV-G
- § 4 ÖPNRV-G
- § 341 Abs 2 BVergG
- § 1 Abs 1 UWG
- Vergaberecht
- § 30 ÖPNRV-G
- RPA 2017, 272
- OGH, 30.05.2017, 4 Ob 267/16t, „Null-Euro-Ticket II.”
- § 18 ÖPNRV-G
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