Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUM Band 2018
- merk.würdig, 1272 Wörter
- Seiten 285-288
- https://doi.org/10.33196/juridikum201803028501
10,00 €
inkl MwStZwei höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigen die Sanktionen gegen einen Welser Strafverteidiger, der 2016 vor einem Schwurgericht die Existenz einer Gaskammer im KZ Mauthausen angezweifelt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Wels von einer bereits im Frühjahr 2016 eingeleiteten Anklage nach § 3h VerbotsG auf Weisung des Justizministers zurückgetreten war, verhängte einerseits die LPD OÖ eine Verwaltungsstrafe nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG wegen Verbreitung von NS-Gedankenguts. Diese wurde nun vom VfGH bestätigt, die Strafe verletze nicht das Doppelverfolgungsverbots des Art 4 7. ZPR EMRK. Andererseits belegte die OÖ Rechtsanwaltskammer den Anwalt mit einer Disziplinarstrafe wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung der Ehre und des Standes. Auch gegen diese Strafe legte der Anwalt Rechtsmittel ein. Der OGH als oberstes Disziplinargericht hielt die Strafe für rechtmäßig und sprach dabei aus, dass § 9 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung kein Rechtfertigungsgrund für die den Eindruck der Wiederbetätigung erzeugenden Aussagen sei. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen stellen den Unrechtscharakter der anwaltlichen Ausführungen fest.
- Hahnenkamp, Paul
- § 3h VerbotsG
- JURIDIKUM 2018, 285
- Art 4 7. ZPR EMRK
- Geschichtsrevisionismus
- § 1 DSt
- Art III Abs 1 Z 4 EGVG
- NS-Wiederbetätigung
- Disziplinarrecht
- Doppelverfolgungsverbot
- Verbotsgesetz
- Verwaltungsstrafrecht
- Ne bis in Idem
- Holocaustleugnung
- Rechtsphilosophie und Politik
Weitere Artikel aus diesem Heft
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €