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JURIDIKUM

Heft 3, September 2018, Band 2018

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 273 - 274, vor.satz

Mundtot und regierbar machen

S. 277 - 280, merk.würdig

Jakob Gaigg

Juridismuskritik

In dieser Rezension unternehme ich zunächst den Versuch, die wesentlichen Thesen von Loicks „Juridismus“ Schrift darzustellen. Einerseits wird die philosophiehistorische Genese des Rechtskritikgedankens, beginnend mit Hegels früher Rechtskritik, skizziert. Andererseits schließt der systematische Teil an der Feststellung an, dass die jeweilige Vertiefung der von Hegel initiierten Kritik durch Nietzsche und Marx zwar für eine postjuridische Ethik wie Politik hinreichend ist, sie sich aber nicht zur einer Transformation des Rechts eignet. Die postjuridische Ethik- und Politikkonzeption wird im Anschluss an die kritische Auseinandersetzung mit Habermas, Honneth und Brown gewonnen. Loick selbst entwickelt zum Schluss den Entwurf eines seiner sozialphilosophischen Grundprämisse entsprechenden, ethisch gehaltvollen Rechts. Meine abschließende Würdigung problematisiert dann im Wesentlichen den von Loick konzipierten diskursiven Umgang mit Konflikt in seinem Modell des „interpretativen Pluralismus“.

Rezension zu: Loick, Juridismus. Konturen einer kritischen Theorie des Rechts, Suhrkamp, Berlin 2017, 342 Seiten, ISBN 978-3-518-29812-1

S. 281 - 284, merk.würdig

Gregor Schamschula

Standort vor Rechtsstaat

Der Begutachtungsentwurf zum neuen Standortentwicklungsgesetz (StEntG) der BReg zielt auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren der größten Infrastrukturvorhaben Österreichs ab. Diese Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) sollen nach einer Auswahl durch die BReg nach Ablauf von 12 Monaten automatisch als genehmigt gelten. Doch dieser Genehmigungs-Automatismus bringt zahlreiche rechtliche Probleme mit sich, konkret Verstöße gegen andere einfache Gesetze, gegen Verfassungs- und Grundrechte, gegen Unionsrecht und sogar Völkerrecht. Neben diesen rechtlichen Problemen beleuchtet der Artikel auch die Frage, ob das StEntG inhaltlich eine geeignete Maßnahme darstellt und welche Folgen die Rechtswidrigkeit des Entwurfes nach sich ziehen kann.

S. 285 - 288, merk.würdig

Paul Hahnenkamp

Das Gleiche ist nicht Dasselbe

Zwei höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigen die Sanktionen gegen einen Welser Strafverteidiger, der 2016 vor einem Schwurgericht die Existenz einer Gaskammer im KZ Mauthausen angezweifelt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Wels von einer bereits im Frühjahr 2016 eingeleiteten Anklage nach § 3h VerbotsG auf Weisung des Justizministers zurückgetreten war, verhängte einerseits die LPD OÖ eine Verwaltungsstrafe nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG wegen Verbreitung von NS-Gedankenguts. Diese wurde nun vom VfGH bestätigt, die Strafe verletze nicht das Doppelverfolgungsverbots des Art 4 7. ZPR EMRK. Andererseits belegte die OÖ Rechtsanwaltskammer den Anwalt mit einer Disziplinarstrafe wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung der Ehre und des Standes. Auch gegen diese Strafe legte der Anwalt Rechtsmittel ein. Der OGH als oberstes Disziplinargericht hielt die Strafe für rechtmäßig und sprach dabei aus, dass § 9 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung kein Rechtfertigungsgrund für die den Eindruck der Wiederbetätigung erzeugenden Aussagen sei. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen stellen den Unrechtscharakter der anwaltlichen Ausführungen fest.

S. 289 - 291, merk.würdig

Nora Pentz

Kein Spritzwein mehr am Praterstern

In Wien wurde im April 2018 eine Verordnung erlassen, mit der ein Alkoholverbot für den Bereich rund um den Bahnhof Praterstern verhängt wurde. Ähnliche Verordnungen gibt es bereits in anderen österreichischen Städten wie Salzburg, Graz oder Innsbruck, in Wien gab es bisher keine derartigen Verbote. Der Beitrag analysiert die Verordnung im Lichte einer Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2016, die ein ähnliches Verbot betreffend Teile der Innsbrucker Innenstadt für verfassungskonform erklärte.

Ende April sorgte der designierte Wiener Bürgermeister Michael Ludwig für Aufsehen, indem er die Einführung eines Alkoholkonsumverbotes für das Areal rund um den Bahnhof Praterstern ankündigte. Die betreffende V trat bereits am 27.4.2018 in Kraft. Ähnliche Verbote existieren bspw schon in Graz, Innsbruck, Salzburg oder Dornbirn.

S. 292 - 302, merk.würdig

Alina Hanel / Angelika Adensamer

Das Überwachungspaket im Überblick

Am 20.4.2018 wurde im österreichischen Nationalrat ein Gesetzespaket beschlossen – von vielen „Überwachungspaket“ genannt – das ua umfassende Erweiterungen von Ermittlungsbefugnissen im SPG und der StPO mit sich brachte. Dieser Artikel bietet einen knappen Überblick über die Änderungen und ausgewählte Probleme und stellt Kritikpunkte dar.Eingegangen wird insb auf die Überwachung verschlüsselter Nachrichten (Bundestrojaner), die Anlassdatenspeicherung, den Einsatz von IMSI-Catchern, die Einschränkung des Briefgeheimnisses, die Ausweitung der Videoüberwachung und die Inpflichtnahme Privater idZ, sowie die Verpflichtung zur SIM-Karten-Registrierung. Die Kritik an den neuen Ermittlungsbefugnissen ist vielfältig und betrifft ua die Unklarheiten der Regelungen, Beweisverwertungsverbote, Rechtsschutz, die technische Machbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Grundrecht auf Datenschutz.

S. 303 - 312, recht & gesellschaft

Thomas Schobesberger

Die EU-Militäroperation „EUNAVFOR MED Sophia“ gegen Schlepperei und Menschenhandel

Der Beitrag beleuchtet die polizeiliche Natur der und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die EU-Militäroperation „EUNAVFOR MED Sophia“ gegen Schlepperei und Menschenhandel im Mittelmeer. Er erläutert, inwiefern EUNAVFOR MED Sophia ein weiterer Ausdruck der allgemeinen Tendenz der „Verpolizeilichung des Militärs“ ist, inwiefern Normen des Seerechts und Menschenrechtsdokumente anwendbar sind und warum die Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen vermutlich unzureichend sind. Substantielle Verpflichtungen aus dem Seerecht, dem Flüchtlingsrecht und den Menschenrechtsregimen werden nicht behandelt.

S. 313 - 322, recht & gesellschaft

Dietrun Schalk

Endstation Kabul

Insbesondere in den letzten zwei Jahren wurde iZm afghanischen Asylsuchenden in Österreich und anderen europäischen Staaten eine deutlich restriktivere Linie in Spruchpraxis und Umgang erkennbar, die zahlreiche Fragen in Bezug auf deren rechtliche Haltbarkeit aufwirft. Der gegenständliche Aufsatz versteht sich als kritische Beleuchtung jener Verschärfungen und soll aufzeigen, wieso es in der aktuellen Afghanistan-Judikatur zu einem mangelhaften Erfassen der Sachlage sowie zu einer unzureichenden Anwendung und Auslegung rechtlicher Instrumentarien kommt.

S. 323 - 331, debatte: equality bodies

Anne Gaspard / Niall Crowley

Minding Equality Bodies

S. 332 - 333, thema: Des-Integration

Emanuel Matti / Antonia Wagner / Philipp Hense-Lintschnig

Thema: Des-Integration ; Vorwort der Gastherausgeber_innen

Dieser Beitrag liefert Einblicke in die Relevanz des Schwerpunktthemas des juridikum 3/2018 zum Titel „Des-Integration“ und gibt einen Überblick über die Beiträge des Schwerpunkts.

S. 334 - 339, thema: Des-Integration

Jakob Taubald

Vom Fordern und Fördern im Integrationsgesetz

Im Juni 2017 beschloss der Nationalrat ein Integrationspaket. Im darin enthaltenen Integrationsgesetz (IntG) definiert der Bundesgesetzgeber erstmals, was er unter Integration versteht. Sodann übernahm er in dieses Gesetz die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung aus dem NAG; neu hinzugekommen ist eine Pflicht für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, Deutschkurse und „Werte- und Orientierungskurse“ zu absolvieren. Schließlich ergreift das IntG institutionelle Maßnahmen, um die Arbeit der zahlreichen Akteure im Bereich der Integration zu koordinieren.

S. 340 - 349, thema: Des-Integration

Sophie Haas / Sabine Schröder

Deutschkurse als Schauplatz migrations-, sicherheits- und sozialpolitischer Kämpfe

S. 350 - 360, thema: Des-Integration

Christoph Gärner / Lukas Diem

Der Österreichische Integrationsfonds

Dieser Beitrag behandelt den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und seine wesentlichen Kompetenzen, die ihm im Rahmen des IntG zukommen: Die Förderung von Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskursen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sowie Vollziehungsaufgaben im Rahmen der von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zu erfüllenden Integrationsvereinbarung zählen zu seinen zentralen Tätigkeitsfeldern. Ausgewählte Aspekte werden dabei auf ihre Verfassungskonformität hin untersucht, wobei drei Aspekte einer eingehenden verfassungsrechtlichen Analyse unterzogen werden: Fraglich erscheint, ob das IntG nach Art 102 Abs 4 B-VG einer Zustimmung der Länder bedurft hätte. Beleuchtet wird darüber hinaus die von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten zu unterzeichnende Integrationserklärung nach § 6 Abs 1 IntG im Lichte der Erfordernisse des Art 18 B-VG. Schließlich wird die Ausgestaltung des Kostenbeitrags nach § 14 IntG am Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG gemessen.

S. 361 - 372, thema: Des-Integration

Marina Kaspar

Integrationspflicht und Sanktionen nach § 6 Abs 2 IntG

§ 6 Abs 1 IntG verpflichtet Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses sowie von Deutschkursen mit den Zielniveaus A1 und A2. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ordnet § 6 Abs 2 IntG mittels einer Grundsatzbestimmung Leistungskürzungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung an. Im Rahmen dieses Beitrages sollen daher kritische Anmerkungen zu einer sanktionsbewehrten Integrationspflicht im Lichte des Verfassungs- und Unionsrechts getroffen werden.

S. 373 - 385, thema: Des-Integration

Helena Hattmannsdorfer / Miriam Haselbacher

Desintegration in der Grundversorgung

S. 386 - 397, thema: Des-Integration

Barbara Cargnelli-Weichselbaum

Gleiche und Gleichere im öffentlichen Raum?

In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie Bundes- und Landesgesetzgeber, aber auch die Vollziehung mit Phänomenen im öffentlichen Raum umgehen, die dort als unerwünscht angesehen werden. Erörtert werden Maßnahmen der Gesetzgebung und Vollziehung konkret in Bezug auf Bettler_innen und Obdachlose, die durch diese Maßnahmen generierten gleichheitsrechtlichen Probleme und die Frage, wie die darauf vom VfGH bisher gegebenen Antworten zu bewerten sind. Es geht daher insb um die Frage, ob dem Gleichheitssatz und seinen Verbürgungen in jeder Hinsicht und in umfassender Weise Rechnung getragen wird.

S. 398 - 408, thema: Des-Integration

Anton Kucera

Integrations-Resistent

Aus welchem Grund sollte ich mich in eine Gesellschaft integrieren wollen, die mir die Luft zum Atmen raubt und meine Leidenschaften, meine Wünsche und Träume vernichten will? Die mir Regeln, Gesetze und Vorschriften aufzwingt, die nicht die meinen sind und es auch niemals sein werden? Warum sollte ich arbeiten, um einen Lohn zu erhalten, mit dem ich dann beschissene Produkte kaufen kann, die ich nicht brauche und die mich nicht interessieren? Ich soll meine Lebenszeit, meine besten Jahre an eine Firma verkaufen, damit ich nicht aus der Norm falle und damit ich irgendwann mal vielleicht Pension erhalte? Was ist das für ein Unfug, der uns als „normal“ und als einzig möglicher Weg zu leben vorgegaukelt wird?

S. 409 - 412, nach.satz

Valerie Purth

RichterInnen

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