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Rezension zu:
S. 308 - 311, merk.würdig
Die Macht des Völkerrechts in den Internationalen Beziehungen
Rezension zu: Ian Hurd, How to Do Things with International Law, Princeton University Press 2017, 200 Seiten, ISBN 9780691170114.
Rezension zu: Christian Boulanger/Julika Rosenstock/Tobias Singelnstein (Hrsg), Interdisziplinäre Rechtsforschung. Eine Einführung in die geistes- und sozialwissenschaftliche Befassung mit dem Recht und seiner Praxis, Wiesbaden 2019, 316 Seiten, https://doi.org/10.1007/978-3-658-21990-1
Am 8.3.2019 fand die 2. Tagung junger Europarechtler*innen zum Thema „Autoritäres vs Liberales Europa" am Wiener Juridicum statt. Wie bereits im Jahr zuvor konzipierten die Assistent*innen für Europarecht der Universität Wien auch die 2. Tagung als interdisziplinäre europarechtliche Plattform, die wechselseitige Einblicke in unterschiedliche Disziplinen ermöglichte. In vier Panels präsentierten vierzehn Rechtswissenschaftler*innen ihre Zugänge zum Generalthema. Bereits am Vorabend fand als Eröffnung ein Kamingespräch mit EuGH-Richterin Maria Berger und EuG-Richter Viktor Kreuschitz statt.
Am 20.12.2018 fällte der Verwaltungsgerichtshof ein weitreichendes Erkenntnis betreffend die Versorgung von Asylsuchenden (Ra 2018/21/0154). Bezugnehmend auf einen Fall aus dem Jahr 2015, indem einer Asylwerberin Grundversorgungsleistungen durch das Land oö faktisch vorenthalten wurden, setzte sich der VwGH mit dem unionsrechtlich verbürgten Anspruch auf Versorgung auseinander. Die Verwaltung hat, den Mindestnormen der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) folgend, Asylsuchenden Grundversorgungsleistungen so lange zu gewähren, bis über die Einschränkung oder Entzug derselben bescheidmäßig entschieden wurde. Werden die Sachleistungen faktisch vorenthalten oder mangelhaft erbracht, entsteht ein Geldersatzanspruch, welcher auf dem Antragsweg durchzusetzen ist. Aus Sicht der asylsuchenden Person ist es für den Rechtsschutz entscheidend, dass der Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. In Fällen der Grundversorgung ist eine zügige Entscheidung im Lichte des Art 47 GRC geboten, da ein rechtswidriger Entzug der Leistungen ohne entziehenden Bescheid zusätzlich zum Geldersatzanspruch zu Amtshaftung führen kann.
S. 322 - 325, merk.würdig
Ausgewählte Rechtsprobleme des BVT-Untersuchungsausschusses
Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse wurde 2014 wesentlich reformiert. Seitdem ist es auch einer qualifizierten Minderheit im Nationalrat möglich, einen Untersuchungsausschuss einzuberufen. Diese zweifelsohne als Meilenstein zu bezeichnende Reform vermag aber nicht über so manche Defizite hinwegtäuschen, an welchen eine tatsächlich effektive parlamentarische Kontrolle scheitert. Dieser Text versucht in aller Kürze, einige Punkte aus Sicht einer weniger mandatsstarken Oppositionskraft im BVT-Untersuchungsausschuss zu beleuchten und damit einige Kritikpunkte und Schwierigkeiten zu erörtern, welche einer vollumfänglichen Kontrolle nach wie vor im Weg stehen.
S. 326 - 335, recht & gesellschaft
Der Einfluss von #MeToo auf M&A-Deals
Im folgenden Artikel soll ein Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Spruchpraxen der beiden europäischen Höchstgerichte zum Recht auf Familienzusammenführung (FZ) nach der FamilienzusammenführungsRL (RL 2003/86/EG) und Artikel 8 EMRK gegeben werden. Insbesondere soll dargestellt werden, dass der EGMR ein einzelfallbezogenes, individuelles Recht auf FZ erst aus Art 8 EMRK abgeleitet hat. Im Gegensatz dazu garantiert der EuGH die FZ als subjektives Recht. Beide Höchstgerichte rücken die sogenannte „Kernfamilie“ in den Mittelpunkt und kommen Flüchtlingen (bzw subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund ihrer „Verletzlichkeit“ gewisse Privilegien zu. Gemeinsam ist beiden Höchstgerichten, dass die Dauer des Aufenthalts und die familiäre, kulturelle bzw soziale Bindungen zum Herkunftsland auschlaggebend für eine FZ sind. Letztlich wird der Frage nachgegangen welches FZ Verfahren für Betroffene günstiger ist und soll ein kurzer rechtspolitischer Ausblick über die weitere Entwicklung der hier behandelten FZ gegeben werden.
In Österreich müssen sich Sexdienstleister_innen regelmäßigen Untersuchungen auf sexuell übertragbare Infektionen (STIs) unterziehen, um legal in der Sexarbeit tätig zu sein. Die Ursprünge der Zwangsuntersuchungen liegen im 19. Jahrhundert, als man Prostituierten die Schuld an der Verbreitung von Syphilis gab. Aktuell ist die Pflichtuntersuchung in der Verordnung der Gesundheitsministerin über „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen”, welche auf Grundlage von § 11 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG 1945 erlassen wurde, sowie in § 5 AidsG 1993 normiert.
Insbesondere in den letzten Jahren wurde der menschenverachtende Charakter der Untersuchungen und die aus medizinischer Sicht fehlende Notwendigkeit kritisiert. Dies wird durch diverse Studien bestärkt, die aufzeigen, dass Zwangskontrollen zur Marginalisierung der Sexarbeit beitragen und sich negativ auf die öffentliche Gesundheit auswirken können. Präventive Angebote für die Allgemeinheit in Bezug auf STIs gibt es in Österreich kaum. Auch das für die Gesamtbevölkerung geltende GeschlechtskrankheitenG steht in der Kritik, da es inhaltlich seit 1945 nicht novelliert wurde. Die erfassten STIs entsprechen nicht den gängigsten Infektionen und neue Behandlungsmöglichkeiten wurden vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt. Die steigenden Infektionszahlen und immer häufiger aufkommenden Antibiotikaresistenzen fordern dringend eine Reform der geltenden Normen und ein Umdenken im Bereich der Prävention. Ob in einem neuen System der STI Prävention und Bekämpfung Pflichtuntersuchungen für Sexdienstleister_innen einen Platz haben, ist zu bezweifeln.
S. 370 - 372, thema: Polizei
Vorwort der Gastherausgeber_innen
Der Aufsatz gibt einen Überblick zu den unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen gegenüber der Polizei und ihrer Gewaltlizenz. Diese Positionen werden nach den Facetten autoritärer, progressiver, kontingenter und anarchistischer Grundausrichtung dargestellt, was jeweils völlig unterschiedliche Einschätzungen der Bedeutung von Polizei und der Legitimation von Gewaltanwendung mit sich bringt.
In den letzten Jahrzehnten ist es innerhalb der kritischen Theoriebildung zu einer stärkeren Auseinandersetzung mit Fragen des Rechts und des Staates gekommen. Beeinflusst zum einen durch die lange Tradition des
Die Abwehr von Gefahren durch polizeiliches Handeln ist eine zentrale staatliche Aufgabe. Entsprechende staatliche Schutzpflichten können durch Einzelne mitunter sogar grundrechtlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber muss aber gleichzeitig rechtsstaatlichen Anforderungen an die effektive Überprüfbarkeit von polizeilichem Handeln nachkommen. Dies setzt die Schaffung eines Rechtsschutzsystems voraus, dem ein Mindestmaß an faktischer Wirksamkeit zukommt und das multipolare Interessenspositionen berücksichtigt. Wie mit Blick auf den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei erkennungsdienstlicher Behandlung nach dem SPG und die behördliche Ermessensentscheidung zur Erlassung von Mandatsbescheiden gezeigt werden kann, gelingt es dem Gesetzgeber nicht immer diese verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
Die Frage, ob der gesetzlich verankerte Bildnisschutz nach Urheberrechtsgesetz und Datenschutzgesetz auch für Polizist_innen greift, ist im Zuge einer Interessenabwägung zu klären. Abzuwägen sind hierbei die Veröffentlichungsinteressen auf der einen Seite gegen den bildlichen Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Person auf der anderen Seite. Zentral sind die Bewertungen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung im Gegenspiel zum Grundrecht auf Privatsphäre. In Bezug auf Exekutivbeamt_innen ist hierbei zu veranschlagen, dass dem Recht auf freie Meinungsäußerung bei der Kritik staatlichen Handelns, die bspw durch eine bildliche Darstellung von Amtshandlungen erfolgt, besonderes Gewicht zukommt. In der Funktion als Polizist bzw Polizistin als verlängerter Arm des Staates hat man jedoch ebenso Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit und der Beachtung einiger Sonderinteressen auf Grund dieser konkreten Berufsausübung. Diese können unter Umständen etwaigen Veröffentlichungsvorhaben entgegenstehen.
S. 419 - 431, thema: Polizei
Ich weiß, was du nächsten Sommer getan haben wirst
S. 432 - 437, thema: Polizei
Ein rechenschaftsfreundliches Selbstverständnis für die Polizei
Dem innerstaatlichen Gewaltmonopol der Polizei steht der Bedarf nach öffentlicher Kontrolle gegenüber. Wirksame externe Kontrolle umfasst staatliche, mediale, zivilgesellschaftliche und internationale Instanzen. In der liberalen angloamerikanischen Verwaltungstradition anerkennt die Polizei das Gewaltmonopol als Risikofaktor für Menschenrechtsverletzungen und bekennt sich umfassend zur Nachvollziehbarkeit polizeilichen Handelns. Ein derartiges
HeForShe ist eine Solidaritätsbewegung der Vereinten Nationen. Im Rahmen dieser Bewegung setzen sich zivilgesellschaftliche Organisationen – zum Beispiel die Nationalkomitees von UN Women – für Geschlechtergerechtigkeit ein und haben dafür verschiedene Strategien entwickelt. Ein populäres Format, die sogenannten Barbershop-Tools, werden in diesem Beitrag vorgestellt.