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JURIDIKUM

Heft 4, Dezember 2023, Band 2023

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 421 - 422, vor.satz

Antonia Reiss / Nikolaus Wieser / Hanna Palmanshofer / Paul Hahnenkamp / Susanne Gstöttner / Isabell Doll / Maximilian Blaßnig

vor.schau

S. 423 - 423, vor.bild

Kati Danielczyk

Whataboutism

S. 426 - 429, merk.würdig

Lorenz Handstanger / Ellen Hagedorn

Klima – was ist das eigentlich?

Die Auslegung von verfassungsmäßig garantierten Rechtspositionen ist insbesondere in multipolaren und unwägbaren Situationen wie der Klimakrise herausforderungsreich. In einem Strafverfahren stellen sich das AG Flensburg und OLG Schleswig-Holstein der Frage, wie sich aus dem deutschen Grundgesetz und der BVerfG-Judikatur ein notstandsfähiges Rechtsgut Klima(schutz) ergibt. Ausgehend von der Kontroverse in der deutschen Strafrechtswissenschaft über diesen Fall – und insbesondere die Unschärfen des Verständnisses von Klima als Rechtsgut – werden einige Problemstellungen, denen sich ein justiziables „Recht auf Klima“ stellen muss, erörtert: Geht es um ein Recht auf menschenwürdiges Klima oder um das Garantieren konkreter Maßnahmen? Wie bestimmt muss ein Rechtsgut Klimaschutz sein? Reicht eine Konstruktion als Allgemeinrechtsgut oder muss die individuelle Betroffenheit durch klimabedingte Umweltkatastrophen aufgegriffen werden? Inwiefern kann ein solches Rechtsgut international gedacht werden?

S. 430 - 433, merk.würdig

Teresa Exenberger

Polizeigewalt: Kontrolliert sich die Polizei in Zukunft besser?

In Österreich werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamt*innen nicht unabhängig und wirksam untersucht. Die strafrechtlichen Ermittlungen verlaufen meist ins Leere. Dies ist ein massives Problem für die Betroffenen und Österreich verletzt dadurch seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Einrichtung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe wurde gesetzlich beschlossen und soll Anfang 2024 zu arbeiten beginnen. Positiv ist, dass ein unabhängiger Beirat zur Kontrolle der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Stelle installiert werden soll. Die Stelle wird jedoch im Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), einer Einrichtung des Innenministeriums, angesiedelt sein und kann somit weiterhin nicht als völkerrechtlich unabhängig angesehen werden.

S. 434 - 442, merk.würdig

Martin Gruber-Risak

Persönlich abhängig oder nicht, ist das wirklich noch die Frage?

Durch die grundlegenden Veränderungen der Arbeitswelt im Zusammenhang mit der Digitalisierung stellt sich die Frage, ob das herkömmliche Kriterium der persönlichen Abhängigkeit noch geeignet ist, alle Schutzbedürftigen in den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts einzubeziehen. Am Beispiel der plattformbasierten Essenszustellung wird gezeigt, dass sich die Bedeutung dieses Kriteriums bei der praktischen Rechtsdurchsetzung nach und nach reduziert: der Arbeitnehmer:innen-Begriff wird durch die Rechtsprechung teilweise an die neuen Gegebenheiten angepasst, die Durchsetzung des korrekten Vertragsstatus soll durch widerlegbare gesetzliche Vermutungen erleichtert werden und teilweise kommt es sogar zur Zuerkennung von klassischen Arbeitnehmer:innenrechten an bestimmte Selbständige.

S. 443 - 450, recht & gesellschaft

Luis Paulitsch

„(Nicht) jede unzüchtige Berührung“

Franz Matyas ist einer von rund 1.300 Beschuldigten, die zwischen 1938 und 1945 in Wien aufgrund ihrer Homosexualität gerichtlich verfolgt wurden. An seinem Beispiel wird die NS-Rechtsprechung in Österreich zum Straftatbestand „Unzucht wider die Natur“ gegen gleichgeschlechtlich liebende Menschen (§ 129 Ib StG) untersucht. Als Ausgangspunkt dient ein konkreter Strafprozess, der im Jänner 1940 am „Landgericht Wien“ stattfand und vom Angeklagten beim Reichsgericht in Leipzig bekämpft wurde. Außerdem wird auf allgemeine rechtsgeschichtliche Aspekte näher eingegangen: Welche Folgen hatte der Nationalsozialismus für die Gerichtsorganisation in Österreich? Als Hauptquellen dienen insbesondere die vom Zentrum QWIEN erfassten Strafgerichtsakten aus den Jahren 1938 bis 1945. Sie zeigen ein Spannungsfeld zwischen vordergründiger Objektivität und gezielter Unterdrückung gegenüber Homosexuellen in Österreich.

S. 451 - 461, recht & gesellschaft

Konrad Lachmayer

Verwaltungsrechtliche Perspektiven auf den österreichischen Sozialstaat

Während die österreichische Verfassung kein Sozialstaatsprinzip enthält und soziale Grundrechte nur rudimentär bestehen, zeigt die Rsp des VfGH sozialstaatliche Bezüge auf. Um die Breite und Vielfalt des österreichischen Sozialstaats zu verstehen, ist aber das Verwaltungsrecht näher in den Blick zu nehmen. Der nachfolgende Beitrag untersucht die damit verbundenen rechtlichen Grundlagen kritisch und zieht Schlussfolgerungen für das sozialstaatliche Gesamtverständnis des Verwaltungsrechts.

S. 462 - 472, recht & gesellschaft

Benjamin Kraudinger

Diversität im Aufsichtsrat – auch für das dritte Geschlecht?

Der Begriff des „dritten Geschlechts“ ist in der Gesellschaft angekommen. Durch eine Entscheidung des VfGH wurde das Denken in binären Geschlechterdimensionen aufgebrochen. Einer Person soll es freistehen, personenstandrechtlich nicht bloß als Frau oder Mann eingetragen zu sein, sondern auch eine alternative geschlechtliche Identität anzunehmen. Die richtungsweisende Entscheidung birgt aber reichlich Zündstoff für rechtliche Konflikte mit aktuellen Maßnahmen zur Frauenförderung. Insbesondere Quotenregelungen stellen regelmäßig auf einen binären Geschlechtsbegriff ab. Können solche Maßnahmen überhaupt noch rechtens sein? Anhand der Quotenregelung für den Aufsichtsrat soll dieser Text die juristischen Konfliktbereiche zwischen Frauenförderung und der Einführung des dritten Geschlechts aufzeigen und darauf aufbauend darlegen, wie eine Koexistenz beider Ansätze mit dem österreichischen Recht vereinbar ist.

S. 473 - 476, thema: Parlamentarische Kontrolle

Antonia Wagner / Hanna Palmanshofer / Lukas Tschemernjak / Lorenz Dopplinger

Vorwort der Gastherausgeber:innen

S. 477 - 482, thema: Parlamentarische Kontrolle

Alice Pohl

Politische und parlamentarische Kontrolle: zwei Seiten einer Medaille?

Die Rechtswissenschaft unterscheidet regelmäßig rechtliche, finanzielle und politische Kontrolle. Sie rechnet die Instrumente des Resolutions-, des Interpellations- und des Untersuchungsrechtes der politischen Kontrolle zu. Die Verfassung sieht für diese Kontrollinstrumente keinen Prüfungsmaßstab vor; ein solcher kann auch durch Auslegung nicht ermittelt werden. Während die Parlamentarier:innen bei der politischen Kontrolle frei sind, determiniert die Verfassung die Kontrollmaßstäbe der parlamentarischen Hilfsorgane (Rechnungshof und Volksanwaltschaft) deutlich. Einen Raum für freie, politische Maßstäbe eröffnet sie dabei nicht. Die Begriffe „parlamentarische Kontrolle“ und „politische Kontrolle“ sind daher nur unter Zugrundelegung eines engen Parlamentsbegriffs synonym zu verstehen.

S. 483 - 493, thema: Parlamentarische Kontrolle

Sophie Wittich

Die substantiierte Begründungspflicht bei der Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen

Die parlamentarische Kontrolle der Regierung stellt einen Eckpfeiler demokratischer, gewaltentrennender Systeme dar. Oftmals bezieht sich diese Kontrolle auf die finanziellen Aufwendungen der Regierung. Der vorliegende Beitrag widmet sich spezifisch jenen parlamentarischen Anfragen des Nationalrates, die Ausgaben der Bundesregierung für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen. Anhand konkreter Beispiele wird aufgezeigt, weshalb aus dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates eine substantiierte Begründungspflicht bei der Verweigerung der Auskunftserteilung abzuleiten ist und anhand ausgewählter Anfragebeantwortungen überprüft, ob dieser in der parlamentarischen Praxis entsprochen wird.

S. 494 - 509, thema: Parlamentarische Kontrolle

Toni Dirlinger

Grenzorgane für Informationsbegehren des Untersuchungsausschusses

Fordert ein Untersuchungsausschuss Minister:innen und anderen Organe zur Informationsübermittlung auf, so haben diese grundsätzlich alle untersuchungsgegenständlichen Akten und Unterlagen vorzulegen. Darüber, was untersuchungsgegenständlich ist und was nicht, herrscht nicht immer Einigkeit. Zur Entscheidung über diese Meinungsverschiedenheiten ist nach Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG der VfGH zuständig. Am Beispiel des Verfahrens UA 1/2021, das mit einer Exekutionsführung gegen den damaligen Finanzminister endete, wird der Ablauf eines Informationsbegehrens durchgespielt und in sieben Schritten gezeigt, welche weiteren Akteure und Umstände Einfluss darauf haben können, ob bestimmte Daten letztlich dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden.

S. 510 - 520, thema: Parlamentarische Kontrolle

Herbert Weißensteiner

Der Prüfmaßstab auf dem Prüfstand

Der Beitrag widmet sich dem Rechnungshof im System parlamentarischer Kontrolle und geht vertiefend auf die Frage ein, wie sich ein Abweichen vom Prüfmaßstab der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis auswirkt.

S. 521 - 530, thema: Parlamentarische Kontrolle

Martin Hiesel

Parlamentarische Kontrolle und Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft (VA) ist als nachprüfendes Verwaltungskontrollorgan dem rechtsstaatlichen, als parlamentarisches Hilfsorgan dem demokratischen Prinzip in besonderer Weise verbunden. Als nachprüfendes Verwaltungskontrollorgan ergänzt sie den gerichtlichen Rechtsschutz, indem sie dann prüfen kann, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Zudem kann sie auch dann einschreiten, wenn keine subjektiven Rechte verletzt wurden oder ein Verhalten zwar rechtskonform, aber wenig serviceorientiert ist. Sie kann in vielen Fällen den Bürgerinnen und Bürgern auch erklären, warum die Verwaltung rechtskonform vorgegangen ist. Als parlamentarisches Hilfsorgan, das seine Tätigkeit unabhängig vom Parlament ausübt, liefert sie schließlich laufend Anregungen zur Weiterentwicklung der Gesetzeslage und zum möglichen Gebrauch der parlamentarischen Kontrollrechte.

S. 531 - 541, thema: Parlamentarische Kontrolle

David Schneeberger

Die Parlamentarische Bundesheerkommission

Die Parlamentarische Bundesheerkommission (PBHK) sorgt als Hilfsorgan des Nationalrates für die parlamentarische Kontrolle des Bundesheeres. Sie sichert die Freiheits- und Grundrechte von Staatsbürger_innen in ihrer Rolle als Soldat_innen. Sie setzt sich, ähnlich zur Volksanwaltschaft, aus drei wechselnden Vorsitzenden und einer flexiblen Zahl von mindestens sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Als Hauptaufgabe prüft sie (außerordentliche) Beschwerden und beschließt Empfehlungen an den_die Bundesminister_in für Landesverteidigung. Sie besitzt ein amtswegiges Prüfrecht und kann Prüfbesuche durchführen. Ihre Tätigkeit wird jährlich in Tätigkeitsberichten dem Nationalrat vorgelegt. Dies ermöglicht die Ausübung politischer Kontrolle. Parallelen zur Volksanwaltschaft bestehen, was die (weitere) Existenzberechtigung der PBHK in Frage stellt.

S. 542 - 553, thema: Parlamentarische Kontrolle

Julia Innerhofer

Die parlamentarische Kontrolle der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wird aktuell von mehreren Seiten umfassend kontrolliert. Einerseits systemintern innerhalb der einzelnen Staatsanwaltschaften, durch die Oberstaatsanwaltschaften sowie von der Justizministerin. Andererseits aber auch durch sonstige Instrumente, wozu etwa die ordentlichen Gerichte und das Parlament zählen. Das Parlament übt seine ex post Kontrolle dabei indirekt über das Interpellations- und Resolutionsrecht, die politische und rechtliche Verantwortlichkeit, Untersuchungssauschüsse und Berichte aus, wobei die Effektivität oft an der Verfassungswirklichkeit scheitert. Da die Weisungskompetenz der Justizministerin in der Kritik steht, wird nun die Schaffung einer unabhängigen Generalstaatsanwaltschaft angedacht. Diese Neugestaltung führt zwangsläufig zu einer Abänderung der bisherigen Kontrollrechte, wobei die nachträgliche Kontrolle durch das Parlament jedenfalls erhalten bleiben und die laufende, korrigierende Kontrolle durch Gerichte erfolgen soll.

S. 554 - 556, nach.satz

Meryem Vural

Regulierung von Sexarbeit in Europa: Nun ist der EGMR am Zug

Das nordische Modell zur Regulierung von Sexarbeit ist sehr umstritten. Während das Europäische Parlament in ihrem aktuellen Bericht eine Empfehlung dafür ausspricht, sprechen sich internationale Organisationen wie Amnesty International für eine Legalisierung von Sexarbeit und gegen ein Sexkaufverbot aus.

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