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JURIDIKUM

Heft 1, März 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 2, vor.satz

„Etwas machen.“

Im vor.satz beleuchtet die Redaktion des juridikum die aktuelle Politik und die gesetzgeberischen Maßnahmen der Bundesregierung in Bezug auf ihre reale Wirkmächtigkeit. Viele gesetzgeberischen Maßnahmen stellen sich dabei als symbolische Akte dar, die nur indirekt Wirkung zeigen. So wird damit die ablehnende Haltung gegenüber Schutzsuchenden bestärkt und das politische Spielfeld stetig weiter dorthin verschoben, wo für alles eine scheinbar einfache Lösung und zu finden ist.

S. 5 - 7, merk.würdig

Caroline Voithofer

Die CEDAW hat einen deutschsprachigen Kommentar

Rezension zu: Erika Schläppi/Silvia Ulrich/Judith Wyttenbach (Hrsg), CEDAW. Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz – Umsetzung in Österreich, Stämpfli / Manz, Bern (2015), 1382 Seiten, ISBN 978-3-214-01068-3 (Manz), ISBN 978-3-7272-3127-8 (Stämpfli).

Der Beitrag stellt den ersten deutschsprachigen Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vor. Eingegangen wird neben dem Aufbau primär auf Besonderheiten des Kommentars sowie den (rechtsvergleichenden) Mehrwert der Aufbereitung.

S. 8 - 13, merk.würdig

Martin Hiesel

Rind sein in Österreich

Obwohl die dauernde Anbindehaltung von Tieren gemäß § 16 Abs 3 TSchG verboten ist, hat der BMG eine Verordnung erlassen, die die dauerende Anbindehaltung von Rindern in einem relativ weiten Umfang für zulässig erklärt. Der BM stützt sich dabei auf § 16 Abs 4 TSchG, wonach Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren ist, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob diese Gesetzesstelle die Zulässigkeit der dauernde Anbindehaltung von Rindern tatsächlich zu begründen vermag. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die dauernde Anbindehaltung auch bei Rindern gesetzwidrig ist.

S. 14 - 25, recht & gesellschaft

Thomas Varkonyi

Kultur-historische Perspektiven auf aktuelle Entwicklungen in Ungarn

In diesem Text werden politische Entwicklungen in Ungarn, die auch Auswirkungen auf das Grundgesetz haben, in einen historischen und symbolanalytischen Kontext gesetzt. Dahinter steht einerseits die Frage, warum diese Entwicklungen von außen betrachtet eigentümlich erscheinen und sich stark von westeuropäischen Sichtweisen unterscheiden und andererseits das Bestreben, Menschen, die in der ungarischen Zeitgeschichte nicht so bewandert sind, mit Informationen zu versorgen.

Daher wird zunächst ein Überblick über relevante historische Bedingungen gegeben (1.), danach die heutige Nutzung von Geschichte und Symbolik behandelt (2.) und im Anschluss daran ein kritischer Blick auf konkrete Auswirkungen, bspw auf das neue Grundgesetz, geworfen (3.).

S. 26 - 36, recht & gesellschaft

Anastasia Hammerschmied

Religionspolitik und Fremdenrecht des Osmanischen Reichs

Spätestens ab der Eroberung Konstantinopels 1453 war das Osmanische Reich ein multi-ethnisches und konfessionelles Land. 600 Jahre lang bildete das Millet-System die rechtliche Grundlage für die Religionspolitik der Hohen Pforte, welche Christ_innen und Juden und Jüd_innen ein Leben nach ihrem Glauben gewährte.

Dieses System war jedoch kein säkulares, sondern gründete auf der Idee, dass eine jede Gemeinschaft für ihre Mitglieder verantwortlich sei. So hatten die tolerierten Religionsgemeinschaften die Jurisdiktion über ihre Anhänger_innen, hoben Steuern selbst ein und durften in gewissem Ausmaß eine eigene Polizei gründen.

Gleichzeitig war das Osmanische Reich ein wichtiger Handelspartner für europäische Mächte. Ausländischen Händler_innen wurden im Reich umfassende Privilegien gewährt, welche diesem spätestens im 19. Jahrhundert, als der europäische Markt begann die osmanische Wirtschaft zu kontrollieren, zur Last wurden.

S. 37 - 45, recht & gesellschaft

Nora Pentz

„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen“

Pässe und Ausweise dienen unter anderem der Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und „Fremden“, die im Nationalstaat von zentraler Bedeutung ist. Die Entscheidung darüber, wer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wird, ist dabei häufig Ausdruck rassistischer Annahmen. Der Beitrag beleuchtet die Bedeutung und Entwicklung von Identifikationspapieren in einzelnen historischen Epochen der österreichischen Geschichte.

S. 46 - 57, recht & gesellschaft

Luka Samonig

Die E-Control – Behörde zwischen Demokratie und Sachverstand

Die E-Control dient als Regulierungsbehörde primär der Schaffung von Wettbewerb auf dem vormals von staatlichen Monopolisten dominierten Energiemarkt. Dazu muss sie von Markt und Staat unabhängig sein. Sprich: nicht nur marktbezogene, sondern auch politische Unabhängigkeit wird verlangt.

Ziel ist dabei die Loslösung der Regulierungsbehörde von der politischen Steuerung durch die obersten Verwaltungsorgane, denen lediglich die in Art 20 Abs 2 B-VG normierten Unterrichtungs-, Kontroll- und Abberufungsrechte verbleiben. Diese sind einfachgesetzlich schwach ausgestaltet und uU unionsrechtswidrig. Die demokratische Legitimierung der E-Control ist im Ergebnis zweifelhaft.

Die E-Control dient als Beispiel einer zunehmenden Technokratisierung im Unionsrecht. Dabei wird Sachverstand zusehends als gleichwertiger Ersatz für demokratische Legitimierung gewertet und politische Entscheidungen werden durch unabhängige Verwaltungsbehörden getroffen.

S. 58 - 66, recht & gesellschaft

Kevin Fredy Hinterberger

Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Verfassungsrecht

Der Artikel widmet sich zunächst überblickshaft dem effektiven Zugang zum Recht und der geltenden Bestimmung für Verfahrenshilfe vor den VwG, konkret § 40 VwGVG. Im Anschluss wird die Argumentation des VfGH im Erkenntnis G 7/2015 vom 25.6.2015 in Bezug auf die Aufhebung des § 40 VwGVG dargestellt. Die Kommentierung beleuchtet die Auswirkungen auf die geltende Rechtslage und zeigt Möglichkeiten für eine etwaige „Reparatur“ der Norm bis zum Inkrafttreten der Aufhebung am 31.12.2016.

S. 67 - 68, thema: Arbeitslosigkeit

Eva Pentz / Andreas Wöckinger / Nina Eckstein

Vorwort

S. 69 - 82, thema: Arbeitslosigkeit

Ilse Reiter-Zatloukal

„Abgeschobene“, „Notständler“, „Ausgesteuerte“

Während bis zum Ende der Monarchie primär Ausweisung und Schub gegen Arbeitslose zur Anwendung gebracht wurden, führte die republikanische Regierung bereits umgehend nach der Staatsgründung erste Maßnahmen zur Arbeitslosenfürsorge ein. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1920 und seine Novellen brachten sodann die „Arbeitslosenunterstützung“ und „Notstands(aus)hilfe“. Diese wurden jedoch infolge der schlechten Wirtschaftslage bald deutlich verschlechtert, sodass die Zahl der „Ausgesteuerten“ schließlich bis 1938 enorme Ausmaße annahm.

S. 83 - 88, thema: Arbeitslosigkeit

Johannes Schweighofer

Eine Arbeitslosenversicherung für den EURO-Raum?

Eine Arbeitslosenversicherung auf europäischer Ebene ergibt nur unter ganz bestimmten Be-dingungen Sinn: Sie muss erhebliche zusätzliche Stabilisierungswirkungen entfalten. Es sollten mit ihr keine permanenten, sondern nur zyklisch bedingte Transfers verbunden sein. Schließlich sollten Harmonisierungs-schritte vermieden werden, weil diese angesichts der großen institutionellen Unterschiede sehr langwierig sind und Verschlechterungen in den Leistungsniveaus für einzelne Länder nicht ausgeschlossen werden können.

Die bisher diskutierten Modelle einer EURO-Arbeitslosenversicherung erfüllen eines oder mehrere der oben ge-nannten Kriterien nicht. Daher wäre ein Stabilisierungsmechanismus vorzuziehen, der nicht mit einer EURO-Arbeitslosen-versicherung verknüpft ist. Alleine für eine derartige Stabilisierungsvariante zeichnen sich bei dem gegenwärtigen Klima der Desintegration keine Mehrheiten ab.

S. 93 - 104, thema: Arbeitslosigkeit

S. Ibrahim Bașar / Peter Marhold

Erwerbstätigkeit von AusländerInnen in Österreich

Dieser Artikel stellt den grundsätzlichen Bekenntnissen zum Recht auf Arbeit die faktischen Begrenzungen durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gegenüber. Nach einem kurzen Abriss der historischen Entwicklung des AuslBG wird auf die Systematik der Ausnahmen bzw Bewilligungsverfahren für einzelne Gruppen eingegangen. Diese Sichtweise wird gewählt, weil erstmaliger Arbeitsmarktzugang für „beliebige Beschäftigung“ ohne bestimmte Qualifikationsanforderungen seit der Jahrtausendwende auf Null gesetzt wurde; mit der Neuordung des Fremdenrechts 2006 besteht auch theoretisch die Möglichkeit nicht mehr.

Zu unionsrechtlich erfassten Personengruppen wird die Qualität der Umsetzung in das nationale Recht beleuchtet sowie die in manchen Bereichen extrem kausistische Rechtsprechung zusammengefasst. Besonderes Augenmerk wird der schwierigen Abgrenzung zwischen bewilligungspflichtiger unselbständiger und nicht dem AuslBG unterliegender selbständiger Erwerbstätigkeit gewidmet.

S. 105 - 109, thema: Arbeitslosigkeit

Viktoria Spielmann

Arbeitslos, weiblich sucht

Fällt das Wort Arbeitslosigkeit, entsteht bei vielen das Bild des arbeitslosen, ehemals vollzeitbeschäftigten Mannes. Dass Arbeitslosigkeit aber alle betrifft (natürlich in unterschiedlicher Härte) – unabhängig von Geschlecht, sozialer Herkunft und Migrationsgeschichte –, wird oft ausgeblendet. Gerade die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt ist vielen nicht bewusst, ist doch das Bild des männlichen (Allein-)Verdieners und der weiblichen Reproduktionskraft, die gerne unbezahlte Arbeit leistet, noch stark in den Köpfen präsent. Dieser Beitrag soll den Fokus auf blinde Flecken der Geschlechterverhältnisse in der Arbeitslosigkeit und am Arbeitsmarkt legen und Strategien gegen diese Diskriminierung aufzeigen.

Vor allem die Arbeitslosigkeit von Frauen wird oft marginalisiert und den Männern verharmlosend gegenüber gestellt, da sie laut statistischen Zahlen weniger häufig als Männer von Arbeitslosigkeit betroffen sind. In diesem Beitrag soll ausgeführt werden, warum es wichtig ist, Arbeitsmarktzahlen geschlechterspezifisch zu reflektieren, wo Probleme am Arbeitsmarkt bzw in der Arbeitssuche für Frauen liegen und welche Maßnahmen hier entgegensteuern bzw könnten.

S. 110 - 121, thema: Arbeitslosigkeit

Andreas Wöckinger

Arbeitslosigkeit und Studium

Der Beitrag beschäftigt sich mit Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung während eines Studiums. Dabei beschränkt sich der Beitrag nicht auf eine Darstellung des Studienförderungsrecht, sondern fragt vor allem nach der Systematik nicht spezifisch studienbezogener staatlicher Transferleistungen für Student_innen. Der Beitrag kommt zum Ergebnis, dass weder Studienförderungsrecht noch die sonstigen Systeme der sozialen Absicherung, vor allem jene des Arbeitslosenunterstützungsrechts, nicht mehr adäquat auf die geänderten Rahmenbedingungen für Student_innen reagieren.

S. 122 - 129, thema: Arbeitslosigkeit

Stefan Auer

Arbeitslosigkeit bei Karl Marx

Karl Marx verstand Arbeitslosigkeit als spezifisch-historisches Phänomen, hervorgebracht durch die Entwicklung und Dynamik der kapitalistischen Produktionsweise. Er versuchte zu beweisen, dass Arbeitslosigkeit nicht nur eine zyklisch wiederkehrende Notwendigkeit kapitalistischer Produktion ist, sondern darüberhinaus, dass sie – trotz wachsendem Gesamtkapital – beständig zunehmen muss. Außerdem konstatierte er in diesem Zusammenhang eine steigende Verelendung der arbeitenden Massen. Diese Überlegungen fanden als so genannte Verlendungstheorie Eingang in die Diskussionen der deutschen Arbeiter_innenbewegung über die Notwendigkeit einer revolutionär orientierten Politik, da davon ausgegangen wurde, dass eine zunehmende Deprivation revolutionäres Bewusstsein hervorbringen müsse.

S. 130 - 134, thema: Arbeitslosigkeit

Michi

AMS = Arbeit + Markt + Service?!

Der Beitrag stellt einen persönlichen Erfahrungsbericht dar. Er setzt sich mit den bürokratischen Hürden des Arbeitsmarktservices (AMS) auseinander und beleuchtet in diesem Zusammenhang die schwierige Situation von Arbeitssuchenden und die oftmals widersprüchliche AMS-Bürokratie, der auch die Mitarbeiter_innen im AMS ausgeliefert sind. Des Weiteren enthält der Beitrag Verbesserungsvorschläge, ausgehend von den eigenen subjektiven Erfahrungen, wie Angebote und Informationen für arbeitsuchende Menschen gestaltet sein müssen, um tatsächlich sinnvolle und konkrete Unterstützung darzustellen.

S. 135 - 138, nach.satz

Ilse Koza

Ein weiterer Etappensieg für gleichgeschlechtliche Paare

Am 21.7.2015 entschied die 4. Kammer des EGMR einstimmig in Bezug auf Italien, dass das Fehlen rechtlicher Rahmenbedingungen zur Anerkennung und zum Schutz gleichgeschlechtlicher Verbindungen als Verletzung von Artikel 8 EMRK zu qualifizieren ist. Die Entscheidung ist als Fortsetzung der 2010 zu Österreich ergangenen Entscheidung Schalk und Kopf zu verstehen, wo der EGMR noch keinen ausreichenden Konsens unter den Mitgliedsstaaten ausmachte, um die Verletzung des Art 8 EMRK zu bejahen. Als wesentlich sah der EGMR das Ungleichgewicht zwischen sozialer Realität und dem Gesetz an und ging auf die besondere Bedeutung von Höchstgerichten ein. Der EGMR spezifizierte aber nicht, welches Mindestmaß an Rechten und Pflichten im Rahmen eines solchen Rechtsinstituts eingeräumt werden soll. Damit wird es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Reichweite der rechtlichen Absicherung festzulegen. Innerstaatliche Folgeverfahren zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind somit vorprogrammiert.

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