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Die im Zuge der Euro-Krise von Zypern als Voraussetzung für Hilfsgelder geforderten Sparmaßnahmen führten, ua durch eine Abgabe auf Bankeneinlagen, zu Eingriffen in die Rechte Einzelner. Diese setzten sich dagegen vor dem EuGH zur Wehr, erhielten schlussendlich aber nicht recht: Der Gerichtshof hielt zwar fest, dass die Kommission, die das Memorandum of Understanding (MoU) im Namen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) unterzeichnete, auch im Rahmen des ESM-Vertrages ihre Rolle als Hüterin der Verträge wahrnehmen muss und kein MoU unterzeichnen dürfe, dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht zweifelhaft sei. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob das in Art 17 GRC garantierte Eigentumsrecht durch das MoU verletzt werde. An dieser Prüfung scheiterten die Klagen jedoch, da der EuGH das Vorliegen der Rechtswidrigkeit verneinte. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Schutzes der Rechte der GRC im Rahmen von Austeritätsmaßnahmen äußerst brisant und ermöglicht Raum für weitere Klagen.
S. 420 - 426, merk.würdig
Erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Kopftuchdebatte
Der Oberste Gerichtshof hatte heuer erstmals Glegenheit, sich mit der „Kopftuchfrage“ im Kontext des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes zu befassen. Ein Blick über den Tellerrand zu dieser Thematik zeigt, dass quer durch Europa verschiedenste grund- und freiheitsrechtliche Aspekte auf sehr unterschiedliche Weise interpretiert wurden. Dazu kommt, dass gerade die Bekleidung von Frauen, geschichtlich betrachtet, bereits mehrfach im Fokus rechtspolitischer Debatten stand.
Der Artikel zeichnet einen Fall des Vorwurfs der Schlepperei nach – von der Verhaftung im September 2015 an der bayrischen Grenze bis hin zur Verfahrenseinstellung ein Jahr darauf. Das Protokoll gibt dabei ua Einblick in unterschiedliche Behördenpraxis und Strafbemessung bei vergleichbaren (vermeintlichen) Vergehen.
Dieser Artikel behandelt die Tilgung von und die Entschädigung für Verurteilungen wegen Tatbeständen, die gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellten. Nach einer Einleitung wird im zweiten Teil das österreichische Tilgungssystem allgemein dargestellt. Im Anschluss werden im dritten Teil die relevanten Entscheidungen des EGMR zur Tilgung bzw Entschädigung näher beleuchtet. Danach wird im vierten Teil die österreichische Rechtslage hinsichtlich ihrer EMRK-Konformität analysiert und argumentiert, dass Österreich verpflichtet ist, die Verurteilten zu entschädigen. Im fünften Teil werden verschiedene Möglichkeiten dargestellt, wie Österreich dieser Verpflichtung nachkommen könnte, und es wird dargelegt, weshalb eine pauschale Aufhebung der Verurteilungen gemeinsam mit Individualentschädigungen aus dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetztes (StEG) sowie Kollektiventschädigung die zielführende Methode ist. Im sechsten Teil werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst.
S. 440 - 450, recht & gesellschaft
Anwaltsgesellschaften in Österreich und Deutschland
Lange Zeit galt der Einzelanwalt/die Einzelanwältin als Idealtypus des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin. Insb in den letzten 25 Jahren haben sich jedoch die Rahmenbedingungen für die anwaltliche Berufsausübung völlig verändert, der Trend von der individualistischen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist ungebrochen. Der Beitrag zeichnet die Entwicklungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht in Deutschland und Österreich nach: Obwohl im Ausgangspunkt beiden Rechtsordnungen ein identisches Berufsbild des Anwalts/der Anwältin zugrunde liegt, reichen die berufsrechtlichen Schranken heute unterschiedlich weit. Eine Diskrepanz besteht va bei der interprofessionellen Zusammenarbeit, die in Österreich als standeswidrig angesehen wird, in Deutschland hingegen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG weiter geöffnet werden wird. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wirft der Beitrag die Frage auf, ob die strikten österreichischen Regeln tatsächlich zum Schutz der anwaltlichen Grundwerte erforderlich sind.
Beinahe alle südamerikanischen Verfassungen sehen das Recht auf eine gesunde Umwelt vor. Ecuador geht noch einen Schritt weiter und verankert in seiner Verfassung Rechte der Natur selbst. Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel, wird die Natur damit vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt. Der Beitrag verortet die Verankerung der Rechte der Natur in Ecuadors Verfassung im südamerikanischen (verfassungsrechtlichen) Kontext und beleuchtet die wichtigsten mit dem Paradigmenwechsel einhergehenden Fragen.
Der Beitrag untersucht das Spannungsfeld zwischen den Anliegen (stark) religiöser Frauen und den Vorstellungen von Gleichheit aus der Perspektive der Legal Gender Studies. Als Beispiele dienen Kopftuch, Ganzkörperverschleierung, Ausnahmen vom Schulunterricht und die religiös begründete Weigerung von Standesbeamtinnen, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu registrieren. Leitlinie und Maßstab zur Beurteilung dieser Spannungslage ist das Grundrecht der Religionsfreiheit. Der Beitrag plädiert für ein liberales, freiheitliches Verständnis dieses Grundrechts.
S. 472 - 473, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Vorwort
S. 474 - 483, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Protest Policing
Das Ziel des Beitrages ist es, eine Zusammenschau der Entwicklung des Versammlungsrechts iZm der Entwicklung des Polizeirechts und der Polizeiorganisation zu bieten. Dabei wird bewusst auf eine systematische Darstellung der beiden genannten Rechtsgebiete verzichtet und eine auf ausgewählte Problemstellungen fokussierte Betrachtungsweise geboten. Wesentlich sind vor allem das Abgehen des VfGH von der Feinprüfung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und der Wandel der polizeilichen Umgangsweise mit Demonstrationen, die durch grundrechtsintensiveres Vorgehen charakterisiert ist.
S. 484 - 493, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Prevention, facilitation and the fortress of the transnational
S. 494 - 503, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Demokratie und Dissens
Der Artikel stellt jene Schule der Demokratietheorie vor, die das Recht auf Protest und die demokratische Legitimität von Konflikt rechtfertigen hilft: die Schule der
S. 504 - 515, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Die Polizei in gewaltsamen Protestdynamiken: Eine sozialtheoretische Annäherung
Gewaltsam verlaufende Demonstrationen werden vonseiten politischer Autoritäten regelmäßig als schreckliche Ereignisse gerahmt und nicht selten wird suggeriert, dass die staatliche Ordnung bedroht sei – mit der Folge der Entpolitisierung der jeweiligen Demonstrationen. Die Polizei im Gegenzug scheint zur Eindämmung der Gewalt und zur Wiederherstellung der angegriffenen Staatlichkeit als unabdingbar auf. Legt man jedoch, wie im vorliegenden Beitrag, einige soziologische Grundbegriffe an, die in sozialen Situationen und öffentlichen Aushandlungen um Demonstrationen zum Tragen kommen, so mehren sich die Hinweise, dass Polizeien an der Entstehung von Gewalt auf Demonstrationen und dem, was im öffentlichen Diskurs als durch Gewalt hervorgebrachte soziale Unordnung betrachtet wird, selbst mit beitragen.
S. 516 - 526, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Die Ausweitung von Polizeibefugnissen und deren politische Dimensionen
Protest wird vielfach als potentielle Gefahr für die innere Sicherheit und öffentliche Ordnung gesehen. Der Beitrag stellt die Ausweitungen von Polizeibefugnissen im Sicherheitspolizeirecht der letzten Jahre da, wobei der Fokus auf der Vorverlagerung von Ermittlungen und auf Ordnungsstörungen liegt und typische Prozesse der Ausweitung herausgearbeitet werden. Wichtig ist den Autorinnen, dabei die Polizei nicht nur in ihrer Rolle als Exekutive, sondern auch als eigenständige politische Akteurin zu verstehen. Gerade im Umgang mit Protest wird die Seite der Protestierenden schnell als politisch erkannt, aber auch das polizeiliche Handeln hat politische Dimensionen. Dies wird anhand der Einflussnahme der Polizei auf die Gesetzgebung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse, sowie in politischen Tendenzen ihrer Entscheidungen gezeigt. Im Zentrum steht dabei die Gefährlichkeitseinschätzung, bei der die Polizei einerseits von dominanten Sicherheitsdiskursen geprägt ist, und andererseits wesentlich Einfluss darauf nimmt, ob und welche Gefahren mit politischem Protest verknüpft werden.
S. 527 - 537, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Kampf um die Bilder.
Der Aufsatz behandelt die Entwicklung polizeilicher Videoüberwachung auf Demonstrationen und die ‚Gegenüberwachung’ durch Demonstrierende in Österreich. Die Untersuchung stützt sich auf öffentlich zugängliche Quellen aus Debatten um Protestereignisse der letzten Jahre in Wien, die für die Durchsetzung von Videoüberwachung besonders relevant waren. Dargestellt werden die rechtliche Situation und die polizeiliche Einsatzpraxis, Neutralisierungstechniken inkl. Gegenüberwachung, die Verwendung von Videos vor Gericht sowie öffentliche Debatten und politische Regulierungen, zB die Einführung von Bodycams. Es wird die These vertreten, dass die aufeinander bezogenen Entscheidungen von staatlichen Organen und Demonstrierenden eine Spirale von Überwachung und Gegenüberwachung konstituieren. Trotz bestehender Machtasymmetrien tragen dann beide Seiten zur Entstehung einer ‚surveillant assemblage‘ als dezentrale, verzweigte und von Intentionen einzelner möglicherweise entkoppelte Überwachungsstruktur bei.
S. 538 - 545, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Rechtsschutzprobleme im Protest Policing
S. 546 - 548, thema: Protest Policing – Eine Bestandsaufnahme
Soziale Bewegungen und Polizei
Der geringe Frauenanteil in Aufsichtsräten führt national sowie international zu einer verstärkten Diskussion um Frauenquoten für organisationale Aufsichtsgremien. Auch in Österreich hat sich der Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder in den letzten Jahren trotz gesetzter Maßnahmen in Wirtschaft und Politik nur marginal gesteigert. Die zum Besetzungsprozess der österreichischen Aufsichtsräte durchgeführte Masterarbeit, die dem Beitrag zugrunde liegt, zeigt Praktiken in der Evaluierung und damit Bewertung der Anforderungen an Kandidatinnen und Kandidaten für Aufsichtsratspositionen auf, die zu einem ungleichen Geschlechterverhältnis beitragen. Vor allem die Evaluierung von fachlichen Qualifikationen ist durch das Geschlecht von Kandidatinnen und Kandidaten beeinflusst, da diese Anforderungen an Frauen und Männer unterschiedlich gewichtet werden. Das Fehlen eines formalen Anforderungsprofils für Aufsichtsratspositionen ermöglicht eine ungleiche, aber meist unbewusste Beurteilung. Während bisherige Initiativen auf die Qualifikation beziehungsweise Qualifizierung von Frauen abzielen, legen die Ergebnisse der Masterarbeit nahe, dass der Besetzungsprozess selbst und dabei besonders die Festsetzung von Qualifikationsanforderungen und deren Evaluierung ins Blickfeld rücken sollten, um einen entsprechenden Fortschritt in der Repräsentanz von Frauen in Aufsichtsräten zu erreichen.