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JURIDIKUM

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Heft 1, März 2023, Band 2023

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  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 2, vor.satz

Doll, Isabell/​Wieser, Nikolaus

Vorbilder

S. 3 - 3, vor.bild

Danielczyk, Kati

Sonntagsspaziergang. Oder: Der Preis der Anerkennung

S. 6 - 8, merk.würdig

Nutz, Patrick

Es grünt so grün

Armin Assadi, Die Klimakrise und Ihre Verantwortung als Geschäftsführung – Politischer Rahmen, rechtliche Pflichten und Standards, Austrian Standards plus GmbH, 2022, 116 Seiten, ISBN 978-3-85402-440-8.

Armin Assadi setzt sich in seinem Buch „Die Klimakrise und Ihre Verantwortung als Geschäftsführung – Politischer Rahmen, rechtliche Pflichten und Standards“ an Hand des Begriffs des „ehrbaren Kaufmanns“ mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für Geschäftsleiter:innen auseinander. Rechtsgrundlagen für die Berücksichtigung von ESG-Kriterien durch die Geschäftsführung werden untersucht. In einem Rechtsgebiet, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen von einem dynamischen Entwicklungsfluss geprägt ist, werden die rechtlichen Herausforderungen für Geschäftsleiter:innen prägnant und übersichtlich dargestellt.

S. 9 - 11, merk.würdig

Reiff, Charlotte

Ein Plädoyer für die Selbstbestimmung

Hubert Niedermayr, Sterbehilfe in Österreich. Ein liberaler Gesetzesentwurf und dessen ethische Erörterung anhand ausgewählter Fragestellungen, Jan Sramek Verlag, Wien 2022, 516 Seiten, ISBN 978-3-7097-0308-3

Der österreichische Gesetzgeber hat sich lange Zeit von der Debatte um das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben ferngehalten. Erst nach einem richtungsweisenden Urteil des VfGH im Jahr 2020, das die Strafbarkeit der Mitwirkung am Selbstmord gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung verstoßen sah, wurde das Sterbeverfügungsgesetz auf den Weg gebracht. Es steht seit dem 1.1.2022 in Kraft und regelt die rechtlichen Voraussetzungen für den legalen assistierten Suizid. Das Buch von Hubert Niedermayr beleuchtet die jahrzehntelangen gesellschaftlichen Entwicklungen, die zu diesen juristischen Veränderungen geführt haben. Der Autor setzt sich explizit das Ziel, darzustellen, wie Sterbehilfe rechtlich belastbar und ethisch wohlbegründet geregelt werden kann. Dazu analysiert er die Rechtslage, erarbeitet einen eigenen Gesetzesentwurf und hinterfragt zentrale Festlegungen ethisch.

S. 12 - 15, merk.würdig

Frik, Sebastian

Zugang zum Asylverfahren für Vertriebene aus der Ukraine

Asylanträge ukrainischer Vertriebener werden in Österreich für die Dauer des Aufenthaltsrechts nicht bearbeitet. Die MassenzustromRL sieht eine dauerhafte Hemmung des Asylverfahrens jedoch nicht vor. Die österreichische Regelung der Fristenhemmung des Asylverfahrens ist somit unions- und völkerrechtlich nicht zulässig.

S. 16 - 19, merk.würdig

Rachinger, Felicitas

Abstammungsrecht im Umbruch

Der österreichische VfGH hob im Juni 2022 § 144 ABGB und Teile des § 145 ABGB als verfassungswidrig auf. Durch diese Aufhebung zentraler Bestimmungen des Abstammungsrechts steht dem Gesetzgeber bis Ende 2023 eine Neuregelung der Elternschaft bevor. Der VfGH eröffnet damit die Möglichkeit, ein zukunftsorientiertes Abstammungsrecht zu gestalten, das vielfältige Familienkonstellationen und queere Lebensrealitäten umfassend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund gibt der vorliegende Beitrag einen Überblick über die Entscheidung des VfGH und greift Ansätze für eine Neuregelung auf, die die Vielfalt gelebter Familienrealitäten berücksichtigt.

S. 20 - 29, recht & gesellschaft

Pechtl, Samantha

Zu den Rechten der Natur

Dieser Beitrag beleuchtet den Klimaschutz unter einem für die österreichische Rechtsordnung (derzeit noch) fremden Aspekt von Eigenrechten der Natur. Bevor die Vor- und Nachteile von subjektiven Rechten der Natur erläutert werden, soll einleitend kurz erwähnt werden, was – in Abgrenzung zu Rechtsobjekten – unter Rechtssubjektivität überhaupt verstanden wird. Das Aufzeigen des Umstandes, dass die Natur in ihrer Gesamtheit in anderen, insbesondere südamerikanischen Ländern einen höheren Stellenwert hat als in europäischen Kreisen, soll zu einem veränderten, umweltbewussteren Umgang mit der Natur anregen.

S. 30 - 39, recht & gesellschaft

Pupeter, Franziska

Kontrolldefizit?

Der Beitrag enthält eine vergleichende Analyse des parlamentarischen Untersuchungsrechts des Nationalrats mit dem Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments. Obwohl die EU kein Bundesstaat ist, gibt es auch dort eine vertikale Kompetenzverteilung, nämlich zwischen der supranationalen und der nationalstaatlichen Ebene. Der Fokus des Beitrags liegt auf den Auswirkungen der vertikalen Kompetenzverteilung auf die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungsrechts. So zeigt sich, dass das Europäische Parlament, im Gegensatz zum österreichischen Nationalrat, über keinerlei Durchsetzungsmechanismen verfügt. Durch einen kontextuellen Vergleich soll der speziellen institutionellen Aufstellung der EU Rechnung getragen werden. Der*dem Leser*in soll vermittelt werden, inwiefern diese den Vergleich des parlamentarischen Untersuchungsrechts ermöglicht und begrenzt.

S. 40 - 47, recht & gesellschaft

Radatz, Teresa

Parteienfinanzierung „am Rechnungshof vorbei“ – die Krux mit der nahestehenden Organisation

Spätestens seit dem „Ibiza-Video“ ist der Öffentlichkeit bekannt, wie politische Parteien Spenden über private Vereine am Rechnungshof „vorbeischleusen“ können. Die Novelle BGBl I 2022/125 zum Parteiengesetz 2012 (PartG) sollte potentiellen Umgehungskonstruktionen ein Ende setzen. Allerdings fallen private Vereine auch zukünftig aus den Regelungen des PartG, selbst wenn die Vereine „faktisch“ mit einer Partei zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit zwischen Verein und Partei muss nämlich weiterhin rechtlich verbürgt sein, um den Verein als nahestehende Organisation iSd PartG einzuordnen. Bestimmte eigenständige und autonome Handlungen eines privaten Vereins zu Gunsten einer Partei, mit welcher er keinerlei offizielle oder faktische Beziehungen pflegt, werden zwar nie als Spende iSd PartG gelten können; nicht zuletzt aufgrund grundrechtlicher Bedenken. Die Aufnahme „faktisch“ der Partei nahestehenden Vereine hätte aber zumindest jene Umgehungskonstruktionen verhindern können, die rechtlich regelbar sind.

S. 48 - 53, recht & gesellschaft

Janik, Ralph

Neutralität und Selbstverteidigung

Russlands Angriff auf die Ukraine wirft die Frage auf, wie neutral Österreich im Angesicht von Aggression bleiben kann und soll. Wer bei offensichtlichen Völkerrechtsverletzungen schweigt oder nichts tut, stimmt zu. Gerade als kleines Land würde das der lange währenden österreichischen Tradition widersprechen, zumal Österreichs Neutralität bei anderen Fällen von Selbstverteidigung – nach 9/11 und im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ – keine Rolle gespielt hat. Das entspricht einem langfristigen Trend, ist der zwischenstaatliche Krieg doch seit 1945 zur Ausnahme geworden. Offen bleibt, wie weit sich diese Praxis auf zwischenstaatliche Angriffskriege im Sinne des Neutralitätsgesetzes umlegen lässt. Österreichs Außen- und Europapolitik wird auf unabsehbare Zeit weiterhin einen Spagat zwischen Moral und Solidarität auf der einen und traditioneller Neutralität auf der anderen Seite versuchen. Das läuft letztlich – wie so oft – auf „österreichische Lösungen“ hinaus.

S. 54 - 62, recht & gesellschaft

Papatheophilou, Simela

Wer ist das Volk?

Der soziologische Volksbegriff sieht im Volk einen Glauben an Gemeinsamkeiten, die sich auf Kriterien wie Territorium, Sprache, Kultur, Religion, Abstammung oder Geschichte beziehen. Der rechtliche Volksbegriff verlagert die Frage, welcher Natur diese Gemeinsamkeiten sind, ins Staatsbürgerschaftsrecht, welches im ius sanguinis-System die Abstammung als Kriterium heranzieht. Dies schafft bei Ein- und Auswanderung ein Demokratiedefizit und vernachlässigt die Wichtigkeit der identitätsstiftenden Zugehörigkeitsfunktion des Volkes in der Moderne. Ein inklusiver, wertebasierter Volksbegriff, der dieser Funktion gerecht wird, ist notwendig. Wird die Auseinandersetzung mit dem Volksbegriff nicht oder nur in populistischer Manier geführt, droht ein Rückzug in immer enger abgegrenzte Identitäten, der mit einem Legitimitätsverlust des Staates einhergeht.

S. 63 - 65, thema: Renaissance des Planungsrechts

Hahnenkamp, Paul/​Wagner, Dominik

Vorwort der Gastherausgeber

S. 66 - 78, thema: Renaissance des Planungsrechts

Damjanovic, Dragana

Renaissance des Planungsrechts

Die vielen Krisen unserer heutigen Zeit, allen voran die Klimakrise, und die Diskussion über die große Transformation unserer Gesellschaft, verlangen nach einer neuen Staatlichkeit und aktiven Zukunftsgestaltung, was zur Wiederentdeckung der Planung und des Planungsrechts führt. Vor diesem Hintergrund und aus Anlass des 50jährigen Bestehens des Forschungsbereichs Rechtswissenschaften am Institut für Raumplanung der TU Wien will dieser Beitrag – ganz bewusst auch mit Blick in die Vergangenheit – Grundfragen und Grundprobleme des Planungsrechts, wie sie schon in den 1960ern und 1970ern thematisiert worden sind, allerdings mit Rückzug des planenden Staates nie angemessen beantwortet und gelöst worden sind, systematisch aufarbeiten und analysieren. Mit Blick in die Zukunft und den drängenden Aufgaben, vor welchen unsere Gesellschaft steht, sollen die Handlungserfordernisse im Planungsrecht nochmals nachgezeichnet und klar konturiert werden.

S. 79 - 92, thema: Renaissance des Planungsrechts

Davy, Benjamin

Planer:innen und Eigentümer:innen – verfreundet in der Bodenpolitik

Bodeneigentümer:innen benötigen die Unterstützung durch Raumplaner:innen, um ihre Grundstücke konfliktfrei nutzen zu dürfen. Oft ist die Unterstützung durch die Raumplanung mit beträchtlichen Steigerungen des Verkehrswerts baulich nutzbarer Grundstücke verbunden. Umgekehrt benötigen Raumplaner:innen, die selbst weder Wohnhäuser noch Betriebsanlagen bauen, die Kooperationswilligkeit der Bodeneigentümer:innen. Die wechselseitige Abhängigkeit wird zwar häufig als „Eigentumsbeschränkung“ charakterisiert, sollte aber besser als die Bestimmung und Erfüllung der sozialen Funktion (Duguit) im Rahmen gesellschaftlicher Arbeitsteilung (Durkheim) betrachtet werden.

S. 93 - 101, thema: Renaissance des Planungsrechts

Sedef, Arzu

Der zivilrechtliche Vertrag als Planungsinstrument

Im Planungskontext setzt die öffentliche Hand zunehmend den zivilrechtlichen Vertrag als Planungsinstrument ein. Als Beispiele können der Raumordnungs- und Mobilitätsvertrag sowie entsprechende Verträge im Bereich der Energieraumplanung genannt werden, die zwischen der öffentlichen Hand und Privaten abgeschlossen werden. Während der Einsatz des zivilrechtlichen Vertrags als Planungsinstrument Vorteile mit sich bringt, gehen damit auch Probleme einher. Diese rühren ua daher, dass genuine öffentliche Aufgaben nicht mit Hoheitsakt, sondern mit einem zivilrechtlichen Vertrag, der eigentlich das Verhältnis zwischen zwei Privaten regeln soll, umgesetzt werden. Gerade wenn es um Transformationsprozesse zur ökologischen Nachhaltigkeit geht, hat der zivilrechtliche Vertrag aber großes Potential. Um dieses voll ausschöpfen zu können, müssen aber klare gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

S. 102 - 111, thema: Renaissance des Planungsrechts

Peck, Oliver

Der rechtliche Rahmen für die Mobilitätswende

Der notwendige Wandel zur gesellschaftlichen Nachhaltigkeit konfrontiert den Verkehrssektor mit drängenden Herausforderungen. Das Recht stellt für die erforderlichen Transformationsprozesse vielfach ein gewisses Hemmnis dar. Anhand ausgewählter Beispiele aus den Bereichen des Straßenverkehrs-, Straßenplanungs- und Personenbeförderungsrechts zeigt der Beitrag Teilgebiete des Verkehrs- bzw Mobilitätsrechts auf, in denen Handlungsbedarf besteht. Eine Neuausrichtung und Umgestaltung der rechtlichen Grundlagen soll die Mobilitätswende befördern, ordnen und in eine sinnvolle Richtung lenken.

S. 112 - 123, thema: Renaissance des Planungsrechts

Wagner, Dominik

Ein zukunftsfähiges Recht der gebauten Umwelt?

Die gebaute Umwelt befindet sich angesichts der Klimakatastrophe unter einem starken Veränderungsdruck. Die mit dem Gebäudesektor verbundenen THG-Emissionen und der Ressourcenverbrauch müssen drastisch gesenkt werden. Das geltende Recht kann den hierfür notwendigen Transformationsprozessen jedoch bisher nicht gerecht werden. Es bedarf daher einer gewissen Neuausrichtung des gebäudebezogenen Klimaschutzrechts und innovativer Rechtsinstrumente betreffend den Neubau, den Gebäudebestand und Quartiere.

S. 124 - 127, nach.satz

Roßbach, Susanna

Geschlechtliche Selbstbestimmung – endlich!

2023 soll in Deutschland das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz löst das entwürdigende, teure und zeitaufwändige Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz ab. Stattdessen soll – wie bei jedem anderen Behördengang – eine Erklärung vor dem Standesamt genügen, um Geschlechtseintrag und Vorname im Geburtenregister zu korrigieren. Der Beitrag erklärt, was unter geschlechtlicher Selbstbestimmung verstanden wird, zeigt die aktuelle Rechtslage und ihre Missstände auf und beschreibt, was das neue Selbstbestimmungsgesetz voraussichtlich regeln wird.

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