Parteienfinanzierung „am Rechnungshof vorbei“ – die Krux mit der nahestehenden Organisation
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2023
- recht & gesellschaft, 3410 Wörter
- Seiten 40 -47
- https://doi.org/10.33196/juridikum202301004001
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Spätestens seit dem „Ibiza-Video“ ist der Öffentlichkeit bekannt, wie politische Parteien Spenden über private Vereine am Rechnungshof „vorbeischleusen“ können. Die Novelle BGBl I 2022/125 zum Parteiengesetz 2012 (PartG) sollte potentiellen Umgehungskonstruktionen ein Ende setzen. Allerdings fallen private Vereine auch zukünftig aus den Regelungen des PartG, selbst wenn die Vereine „faktisch“ mit einer Partei zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit zwischen Verein und Partei muss nämlich weiterhin rechtlich verbürgt sein, um den Verein als nahestehende Organisation iSd PartG einzuordnen. Bestimmte eigenständige und autonome Handlungen eines privaten Vereins zu Gunsten einer Partei, mit welcher er keinerlei offizielle oder faktische Beziehungen pflegt, werden zwar nie als Spende iSd PartG gelten können; nicht zuletzt aufgrund grundrechtlicher Bedenken. Die Aufnahme „faktisch“ der Partei nahestehenden Vereine hätte aber zumindest jene Umgehungskonstruktionen verhindern können, die rechtlich regelbar sind.
- Radatz, Teresa
- Parteiengesetz
- nahestehende Organisation
- Parteienfinanzierung
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- § 12 Abs 2 PartG
- Meinungsfreiheit
- Spendengrenze
- Art 10 EMRK
- § 6 Abs 6 Z 2 PartG
- § 6 Abs 6 Z 1 PartG
- § 12 Abs 3 PartG
- § 5 Abs 7 PartG
- § 2 Z 1 PartG
- § 6 Abs 6 PartG
- Parteispenden
- § 10 Abs 3 PartG
- § 2 Z 5 PartG
- private Vereine
- § 6 Abs 5 PartG
- § 4 Abs 4 PartG
- § 6 Abs 1 PartG
- § 14 PartG
- § 4 PartG
- § 5 Abs 6 PartG
- § 2 Z 3 PartG
- § 6 Abs 1a PartG
- JURIDIKUM 2023, 40
- Art 11 EMRK
- § 2 Z 5b lit c PartG
- Rechnungshof
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 10a PartG
- Transparenz
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