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JURIDIKUM

Heft 3, September 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 285 - 286, vor.satz

Valerie Purth / Philipp Hense-Lintschnig

Zum Herbstbeginn: Programmatisches

S. 289 - 291, merk.würdig

Nikolaus Wieser

Die neoliberale Brille ablegen

Rezension zu: Clemens Kaupa, The Pluralist Character of the European Economic Constitution, Hart Publishing, Bloomsbury, Modern Studies in European Law Volume 67, 2016, 388 Seiten, ISBN 978-1-84946-769-8.

Clemens Kaupa klopft in seinem Buch The Pluralist Character of the European Economic Constitution die Verfassungsgrundlagen der EU auf ihre wirtschaftspolitische Ausrichtung ab. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese nicht nur keine Präferenz für eine neoliberale Politik – wie diese aber seit Jahrzehnten von den europäischen Akteur_innen betrieben wird – aufweist, sondern gar keine sozioökonomische Ausrichtung vorgibt.Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und seine Nachfolgeverträge sind vielmehr als pluralistische Instrumente zu verstehen, die den Anwender_innen Ermessensspielräume gewähren.Wie sie diese nutzen ist schlussendlich eine politische Entscheidung, für welche sie auch politisch verantwortlich sind.

S. 292 - 295, merk.würdig

Thomas Schmidt-Lux

Viele Wege führen zur Rechtskonformität

Rezension zu: Andrea Kretschmann, Regulierung des Irregulären. Carework und die symbolische Qualität des Rechts, Weilerwist, Velbrück, 2016, 330 Seiten, ISBN 978-3958320949.

Der Beitrag bespricht das Buch „Regulierung des Irregulären“ von Andreas Kretschmann. Die Autorin rekonstruiert darin die Regulierung der 24h-Pflege in Österreich, die abschließend im Jahr 2009 beschlossen wurde. Insbesondere geht es der Verfasserin um die Frage, aus welchen Motiven die betroffenen Personen den neuen rechtlichen Regelungen Folge leisteten. Dies geschieht auf der Basis von zahlreichen Interviews mit Pflegepersonal und den Angehörigen betreuter Personen. Theoretisch orientiert sich die Arbeit vor allem an den Überlegungen Pierre Bourdieus und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Rezeption von dessen Rechtssoziologie.

S. 296 - 299, merk.würdig

Maria Sagmeister

Stealthing verletzt die sexuelle Selbstbestimmung

S. 300 - 303, merk.würdig

Christian Berger / Eva-Maria Titz

Frauen*volksbegehren 2.0: Es ist Zeit!

Vor 20 Jahren gab es in Österreich ein Frauen-Volksbegehren. Im April 2017 hat sich eine Gruppe von Aktivist*innen erneut entschlossen, Frauen*rechte mit diesem Instrument auf parlamentarischen Weg einzufordern und Bürger*innen so an der Debatte zu beteiligen. Das ‚Frauenvolksbegehren 2.0‘ umfasst 15 Forderungen, die nun in breiter Öffentlichkeit diskutiert werden. Der Text erklärt den Mechanismus ‚Volksbegehren‘ und setzt sich mit der Frage auseinander, wie politische Initiativen und vice versa das Parlament mit vorhandener Politikverdrossenheit umgehen. Weiters wird dargestellt, warum die Aktivist*innen sich für diese Form der poltischen Handlung entschieden haben und inwiefern Volksbegehren als empanzipatorisches Rechtsinstrument verstanden werden können.

S. 304 - 316, recht & gesellschaft

Harun Pačić

Ethik als (kritische) Haltung

Der Tractatus von Ludwig Wittgenstein ist ein monumentales, aber kein leicht verständliches,in gewisser Hinsicht auch ein inkonsistentes Werk, doch verfolgt der Autor darin und in späteren Arbeiten konsequent ein Ziel: Er will das Sagbare vom Unsagbaren, das Denkbare vom Undenkbaren und Sinn von Unsinn abgrenzen, um letztlich zu ergründen, was eigentlich das Ethische ist und ob darüber überhaupt etwas ausgesagt werden kann. Er entwarf eine Philosophie der Ethik als (kritische) Haltung, die in diesem Beitrag skizziert wird. Der Beitrag kann als erläuternder Abriss des Tractatus in seiner ethischen Dimension gelesen werden. Ethik geht uns alle an; sie gehört zu unser aller Lebensfragen. Kein Bereich des Lebens ist davon ausgenommen, mit Blick auf Juristinnen und Juristen formuliert: auch nicht das Recht, dem sich in seinem Kontext die Rechtsethik als eigene philosophische Disziplin widmet.

S. 317 - 326, recht & gesellschaft

Sebastian M. Spitra / Ines Schwaighofer-Glück

Kritik formulieren

Kritik zu formulieren ist eine wichtige Tätigkeit von Jurist*innen. Nicht nur das Kritisieren von Urteilen, Gesetzen oder Lehrmeinungen zählt zu ihren Kernaufgaben, sondern aus unserer Sicht auch das öffentliche Ansprechen von Ungerechtigkeiten. Der Skandal um die AG Jus Leaks zeigt, wie wichtig dafür die Grundlagenfächer im rechtswissenschaftlichen Studium sind. Gerade der Rechtsgeschichte kommt eine besondere Rolle in der Aufklärung und Schulung von Studierenden zu. Sie zeigt nicht nur rechtliche Diskriminierungen auf, wie etwa jene von Juden und Jüdinnen oder Frauen, sondern auch deren entsetzliche Auswirkungen und die Antworten des Rechts auf solche Unrechtserfahrungen. Doch wie lehrt man einen kritischen Umgang mit Quellen, in denen sich solche Unrechtserfahrungen abbilden? Wie bereitet man die Lehrinhalte didaktisch auf? Und wie lehrt man Studierende, Kritik juristisch zu formulieren? Dieser Beitrag ist das Ergebnis unserer Auseinandersetzung mit diesen Fragen.

S. 327 - 336, recht & gesellschaft

Sophie-Katharina Matjaz / Katharina Köberl

Die Unsterblichkeit vor dem Strafgericht

AnhängerInnen der Kryonik-Bewegung lassen sich nach dem Tod in flüssigem Stickstoff einfrieren in der Hoffnung, künftig mittels fortgeschrittener Technik wieder zum Leben erweckt werden zu können. In den USA und in Russland gibt es bereits Institute, die Kryonik anbieten. Österreichische Bestattungsunternehmen werben vereinzelt ebenfalls bereits mit dieser Praxis. Insoweit mit dem Einfrieren vor dem Tod im juristischen Sinn begonnen werden soll, stellt sich die Frage, ob sich die Einfrierenden strafbar machen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage nach dem Zusammenhang zwischen Kryonik und den Tötungsdelikten nach dem StGB.

S. 337 - 344, recht & gesellschaft

Luka Samonig

Öffentliche (Un)Ordnung

Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten der Menschen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander ist. Wer diese Ordnung stört, wird bestraft. So unbestimmt die Umschreibung, so breit das Feld der erfassten Sachverhalte. Bisher war nur das Stören um des Störens willen strafbar, nunmehr genügt es, wenn die Störung gleichsam als Reflexwirkung auftritt. Eine dahingehende Intention des Täters/der Täterin ist nicht mehr erforderlich. Rechtspolitisch ist damit eine Hinwendung von der Täterindividualisierung zum Opferschutz zu erkennen.

S. 345 - 355, recht & gesellschaft

Gregor Schamschula

Hausgemachte Rechtsunsicherheit im Umweltrecht

Seit 2005 trifft Österreich die Pflicht, die „betroffene Öffentlichkeit“ in großen Umweltverfahren zu beteiligen und ihr Rechtsschutz in allen Umweltfragen einzuräumen. Auch die EU hat sich durch Ratifikation der Aarhus Konvention dazu bekannt. Dieser Rechtsschutz ist jedoch bis dato nicht umgesetzt. Nun schließen Urteile des EuGH diese Rechtsschutzlücken, bedrohen aber gleichzeitig die Rechtssicherheit zahlreicher laufender und auch bereits abgeschlossener Verfahren. Im November 2016 sorgte ein EuGH-Urteil für eine mögliche Parteistellung von Umwelt-NGOs in Naturschutzverfahren für Aufregung. Mitte März 2017 fand die öffentliche Verhandlung zur gleichen Frage im Wasserrecht statt, der Ausgangsfall: Österreich. Ist der Ausschluss von Umweltorganisationen eine tickende Rechtsschutz-Zeitbombe?

S. 356 - 366, debatte

Marina Kaspar

Deckelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Die Mindestsicherung stellt wohl als unterstes sozialrechtliches Existenzminimum, den Mindeststandard dessen dar, was zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens als notwendig erscheint. Eine pauschale Deckelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wirft verfassungsrechtliche Bedenken, insb auch hinsichtlich der durch den VfGH entwickelten Kriterien, auf.

S. 367 - 368, thema: Verfassungsumbrüche

Lorenz Dopplinger / Andreas Wöckinger

Thema: Verfassungsumbrüche

S. 369 - 380, thema: Verfassungsumbrüche

Martina Augustin

Institutional Winners and Losers of the Euro Crisis

S. 381 - 392, thema: Verfassungsumbrüche

Karol Felsner / Raphaël Bouteau

Der état d‘urgence in Frankreich

Seit November 2015 gilt in Frankreich das Ausnahmeregime des état d‘urgence. Anlässlich seiner sechs Verlängerungen wurden zusätzliche Befugnisse der (Sicherheits-)Polizei sowie Strafschärfungen für Terrorismus und schwere Kriminalität diskutiert und als Teile anderer Polizeigesetze beschlossen. Gewaltsam geöffnete Türen, willkürliche Identitäts- und Taschenkontrollen, Demoverbote und Kommunikationsüberwachung haben sich in den Alltag eingeschliffen. Die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen hat bei der Abwägung von Grundrechten gegen öffentliche Sicherheit in Anbetracht der gegenwärtigen terroristischen Bedrohung Abstriche von etablierten Eingriffsschranken gemacht. Der Beitrag untersucht den historischen Ursprung und die verfassungsrechtliche Einbettung des Ausnahmezustandsgesetz sowie die Genese des aktuellen état d’urgence und, was von ihm nach seiner Aufhebung bleiben wird.

S. 393 - 403, thema: Verfassungsumbrüche

Şerife Ceren Uysal

Constitutional Amendment in Turkey:

S. 404 - 413, thema: Verfassungsumbrüche

Martin Hiesel

Verfassungsumbrüche durch Höchstrichter_innenbestellung?

Seit Jahrzehnten werfen konservative Kreise dem US Supreme Court vor, sich im Rahmen seiner Grundrechtsinterpretation zu Unrecht in gesellschaftspolitisch so heikle Themen wie beispielsweise Abtreibung, Todesstrafe oder die Rechtsstellung Homosexueller eingemischt zu haben. Ihrer Auffassung nach sollen diese Themenbereiche ausschließlich von den Bundesstaaten, nicht aber von den Gerichten entschieden werden. Da die Verfassung aber praktisch kaum zu ändern ist, kann eine massive Rechtsprechungskorrektur nur im Wege einer umfangreichen Änderung der personellen Zusammensetzung des Supreme Court erreicht werden.

Im Hinblick auf das fortgerückte Lebensalter von drei Richterinnen und Richtern des Supreme Court könnte Präsident Trump, der mit Gorsuch bereits einen jungen konservativen Richter ernennen konnte, in den nächsten Jahren tatsächlich die Möglichkeit haben, die Mehrheitsverhältnisse im Supreme Court nachhaltig zu ändern. Der vorliegende Beitrag analysiert, inwieweit Verfassungsumbrüche durch Richterbestellungen in den Vereinigten Staaten gegenwärtig möglich erscheinen.

S. 414 - 417, nach.satz

Andrea Ludwig / Daniela Almer

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