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Samonig, Luka

Öffentliche (Un)Ordnung

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Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten der Menschen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander ist. Wer diese Ordnung stört, wird bestraft. So unbestimmt die Umschreibung, so breit das Feld der erfassten Sachverhalte. Bisher war nur das Stören um des Störens willen strafbar, nunmehr genügt es, wenn die Störung gleichsam als Reflexwirkung auftritt. Eine dahingehende Intention des Täters/der Täterin ist nicht mehr erforderlich. Rechtspolitisch ist damit eine Hinwendung von der Täterindividualisierung zum Opferschutz zu erkennen.

  • Samonig, Luka
  • JURIDIKUM 2017, 337
  • Art IX Abs 1 Z 1 EGVG
  • Verwaltungsstrafgesetz
  • § 81 Abs 1 SPG
  • § 35 Z 3 VStG
  • Sicherheitspolizeigesetz
  • § 85 SPG
  • Versammlungsrecht
  • Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrBVG
  • Rechtsphilosophie und Politik

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