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- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUM Band 2016
- merk.würdig, 2356 Wörter
- Seiten 8-13
- https://doi.org/10.33196/juridikum201601000801
10,00 €
inkl MwStObwohl die dauernde Anbindehaltung von Tieren gemäß § 16 Abs 3 TSchG verboten ist, hat der BMG eine Verordnung erlassen, die die dauerende Anbindehaltung von Rindern in einem relativ weiten Umfang für zulässig erklärt. Der BM stützt sich dabei auf § 16 Abs 4 TSchG, wonach Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren ist, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob diese Gesetzesstelle die Zulässigkeit der dauernde Anbindehaltung von Rindern tatsächlich zu begründen vermag. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die dauernde Anbindehaltung auch bei Rindern gesetzwidrig ist.
- Hiesel, Martin
- § 16 TSchG
- Anbindehaltung
- § 1 TSchG
- JURIDIKUM 2016, 8
- Rinder
- Tierschut
- § 13 TSchG
- 1. TierhaltungsVO
- § 5 TSchG
- Rechtsphilosophie und Politik
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