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Dirlinger, Toni

Grenzorgane für Informationsbegehren des Untersuchungsausschusses

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Fordert ein Untersuchungsausschuss Minister:innen und anderen Organe zur Informationsübermittlung auf, so haben diese grundsätzlich alle untersuchungsgegenständlichen Akten und Unterlagen vorzulegen. Darüber, was untersuchungsgegenständlich ist und was nicht, herrscht nicht immer Einigkeit. Zur Entscheidung über diese Meinungsverschiedenheiten ist nach Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG der VfGH zuständig. Am Beispiel des Verfahrens UA 1/2021, das mit einer Exekutionsführung gegen den damaligen Finanzminister endete, wird der Ablauf eines Informationsbegehrens durchgespielt und in sieben Schritten gezeigt, welche weiteren Akteure und Umstände Einfluss darauf haben können, ob bestimmte Daten letztlich dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden.

  • Dirlinger, Toni
  • Vorlage
  • JURIDIKUM 2023, 494
  • Meinungsverschiedenheiten
  • Ibiza
  • Art 138b B-VG
  • § 27 VO-UA
  • Art 146 B-VG
  • Untersuchungsausschuss
  • Grenzorgan
  • Unterlagen
  • Informationen
  • Art 53 B-VG
  • E-Mails
  • Akten
  • Daten
  • Exekution
  • Art 6 DSGVO
  • Datenschutz
  • Bundespräsident
  • Rechtsphilosophie und Politik

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