Die Durchsetzung des Anspruches auf Grundversorgung
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2019
- merk.würdig, 1352 Wörter
- Seiten 318 -321
- https://doi.org/10.33196/juridikum201903031801
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Am 20.12.2018 fällte der Verwaltungsgerichtshof ein weitreichendes Erkenntnis betreffend die Versorgung von Asylsuchenden (Ra 2018/21/0154). Bezugnehmend auf einen Fall aus dem Jahr 2015, indem einer Asylwerberin Grundversorgungsleistungen durch das Land oö faktisch vorenthalten wurden, setzte sich der VwGH mit dem unionsrechtlich verbürgten Anspruch auf Versorgung auseinander. Die Verwaltung hat, den Mindestnormen der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) folgend, Asylsuchenden Grundversorgungsleistungen so lange zu gewähren, bis über die Einschränkung oder Entzug derselben bescheidmäßig entschieden wurde. Werden die Sachleistungen faktisch vorenthalten oder mangelhaft erbracht, entsteht ein Geldersatzanspruch, welcher auf dem Antragsweg durchzusetzen ist. Aus Sicht der asylsuchenden Person ist es für den Rechtsschutz entscheidend, dass der Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. In Fällen der Grundversorgung ist eine zügige Entscheidung im Lichte des Art 47 GRC geboten, da ein rechtswidriger Entzug der Leistungen ohne entziehenden Bescheid zusätzlich zum Geldersatzanspruch zu Amtshaftung führen kann.
- Greuter, Linda
- zB Art 17, 18, 20 und 26 RL 2013/33/EU
- Europarecht
- Asylrecht
- GVV
- GVG-Bund
- zB Grundrechte
- Grundversorgung
- Art 51 GRC
- Art 47 GRC
- JURIDIKUM 2019, 318
- Rechtsphilosophie und Politik
- Oö GVG
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