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Hayek, Günter

Der Lieferant ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers

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Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist.

Nur dann wenn ein Werkunternehmer nach der vertraglichen Absprache nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen hat und er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezieht, bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung einer Leistungspflicht und haftet daher auch für dessen Verschulden wie für eigenes.

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach ständiger Judikatur in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch jene des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jener Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.

  • Hayek, Günter
  • Produzent
  • Erzeuger
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Verjährung des Schadenersatzanspruches
  • Erfüllungsgehilfe
  • ZRB 2013, 183
  • OGH, 14.03.2013, 2 Ob 234/12v
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • Erfüllungsgehilfenhaftung

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