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Wenusch, Hermann

Vermehrte Reinigungskosten stellen keine „Schäden der Fassade“ dar

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Ein Leistungsbegehren auf „ewige Rente“ lässt keinen Feststellungsbedarf für künftige Schäden offen.

Schmutz auf der Fassade oder (vermehrte) Reinigungskosten sind keine „Schäden der Fassade“.

  • Wenusch, Hermann
  • OGH, 04.07.2013, 6 Ob 109/13t
  • § 922 Abs 1 ABGB
  • § 508a Abs 2 ZPO
  • Schaden
  • Aufklärungspflichtverletzung
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • künftig vermehrter Reinigungsaufwand
  • Mangelhaftigkeit des Werks
  • Baurecht
  • § 510 Abs 3 ZPO
  • ZRB 2013, 199
  • § 1167 ABGB

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