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Die Klausel-RL ist dahingehend auszulegen, dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf Vertragsbestimmungen in Verbraucherverträgen findet, die auf dispositiven nationalen Gesetzen beruhen, jedoch einer innerstaatlichen Rechtsvo...

Autor

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 70
Inhalt:
Entscheidungen des EuGH
Umfang:
5462 Wörter, Seiten 466-471

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Die Klausel-RL ist dahingehend auszulegen, dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf Vertragsbestimmungen in Verbraucherverträgen findet, die auf dispositiven nationalen Gesetzen beruhen, jedoch einer innerstaatlichen Rechtsvo... in den Warenkorb legen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Art 1 Abs 2 – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie – In Fremdwährung rückzahlbares Darlehen – Klausel, die auf einer abdingbaren nationalen Vorschrift beruht – Auswirkung der unterbliebenen Umsetzung dieses Art 1 Abs 2 – Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 – Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Art 8 – Erlass oder Beibehaltung nationaler Bestimmungen, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten – Wechselwirkung zwischen diesen verschiedenen Bestimmungen der RL 93/13;

1. Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ausschließt, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

2. Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die von ihm erfassten Klauseln auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, wenn diese Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, und dass in einem solchen Fall die Gerichte dieses Mitgliedstaats nicht davon ausgehen können, dass Art 1 Abs 2 dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 der Richtlinie umgesetzt worden sind.

3. Art 8 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem der Richtlinie auf die von ihrem Art 1 Abs 2 erfassten Klauseln angewandt wird.

  • Lurger, Brigitta
  • Korp, Maximilian
  • EuGH, 21.12.2021, C-243/20, (6. Kammer), DP, SG/Trapeza Peiraios AE
  • oeba-Slg 2022/118

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