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Zeitschrift für Informationsrecht
EuGH: Behördlicher Zugriff auf Telekommunikationsdaten zu Ermittlungszwecken bei allgemeinen Strafdaten kann zulässig sein
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 6547 Wörter
- Seiten 59-69
- https://doi.org/10.33196/ziir201901005901
20,00 €
inkl MwStArt 15 Abs 1 S 1 der ePrivacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG) ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt, sondern betrifft „Straftaten“ im Allgemeinen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können daher nicht besonders schwere Straftaten den behördlichen Zugang zu den durch elektronische Kommunikationsdienstleister gespeicherten personenbezogenen Daten rechtfertigen, sofern dieser Zugang keine schwere Beeinträchtigung des Privatlebens darstellt.
Der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, stellt einen Eingriff in deren in den Artikeln 7 und 8 GRC verankerte Grundrechte dar, der nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.
Redaktionelle Leitsätze
- Seiser, Claudia
- Schwelle der Schwere der Straftat zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs
- EuGH, 02.10.2018, C-207/16, Ministerio Fisical
- ZIIR 2019, 59
- Verkehrsdaten
- Verhältnismäßigkeit
- Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke
- Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden
- Eingriff in Art 7 und 8 GRC
- RL 95/46/EG
- Medienrecht
- ePrivacy-Richtlinie
- Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG (idF RL 2009/136/EG)
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