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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2015, Band 2015

Haftung für den habituell untüchtigen Besorgungsgehilfen

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Für das Verhalten eines Besorgungsgehilfen muss nach § 1315 ABGB einstehen, wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Aus einem Verhalten eines Besorgungsgehilfen ergibt sich eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist.

Ob Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert (ebensowenig wie das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an sich). Maßgebend ist immer die mit dem konkreten Sorgfaltsverstoß einhergehende besondere Gefährdung eines geschützten Rechtsguts.

Dem Haftenden muss die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt sein.

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Zwar gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühen in Erfahrung bringen kann, die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert.

  • Besorgungsgehilfenhaftung
  • Untüchtigkeit
  • Erkundigungspflicht
  • Sorgfaltsverstoß
  • § 1315 ABGB
  • ÖNORM
  • Schadensursache
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Gefährdung
  • Schadenersatz
  • Gewissenhaftigkeit
  • grobe Fahrlässigkeit
  • Baurecht
  • Besorgungsgehilfe
  • § 67 VersVG
  • Nachlässigkeit
  • OGH, 24.03.2015, 4 Ob 4/15i
  • ZRB 2015, 107

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