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Heft 3, Dezember 2013, Band 1

Schweighofer

Hre 131: Emeritierung eines Universitätsprofessors mit dem vollendeten 65. Lebensjahr EU-rechtskonform

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Mit § 163 Abs 1 BDG 1979 wird Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, eine weniger günstige Behandlung zuteil, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen, weil diese Personen nach der ex lege erfolgenden Versetzung in den Ruhestand ihren bisherigen universitären Tätigkeiten nicht mehr im selben Umfang wie vor der Ruhestandsversetzung nachgehen können. Es wird daher mit dieser Bestimmung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art 2 Abs 2 lit a der RL eingeführt.

Nach Art 6 Abs 1 der RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei weder dem BDG 1979 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, welche Ziele mit der fixen Altersgrenze verfolgt würden, ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Art 6 Abs 1 der RL nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können.

Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH erscheint die Festsetzung einer Altersgrenze zur Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationswechsels und der vermehrten Beschäftigung von Frauen als nicht unangemessen; dies unter Berücksichtigung, dass die Anzahl der Stellen von Universitätsprofessoren begrenzt ist und diese Personen vorbehalten sind, die im betreffenden Bereich die höchsten Qualifikationen erreicht haben, und eine vakante Stelle verfügbar sein muss, damit jemand als Universitätsprofessor eingestellt werden kann.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit etwas mehr als 65 Lebensjahren ex lege in den Ruhestand trat und – unstrittig – einen angemessenen Ruhebezug erhielt, erscheint die in § 163 Abs 1 BDG 1979 angeordnete automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Studienjahr, in dem der Universitätsprofessor das 65. Lebensjahr erreicht, jedenfalls als angemessen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Universitätsprofessoren nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen sind, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, §§ 98 Abs 1 iVm 109 Abs 1 UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgeber/inne/n Arbeitsverträge abzuschließen.

  • Schweighofer
  • § 98 UG
  • § 109 UG
  • RL 2000/78/EG
  • NHZ 2013, 100
  • § 104 UG
  • VwGH, 28.01.2013, 2010/12/0168
  • § 163 BDG

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