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Schweighofer

Hre 135: Republik Österreich haftet für fehlendes LV-Angebot

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Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebes könnten die Beklagte (Republik Österreich) grundsätzlich schon deshalb nicht entschuldigen, weil sie als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet war, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen.

Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe im Sinn des § 49 Abs 2 UG 2002. Im Falle von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat daher grundsätzlich die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers Bund einzutreten.

Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat.

Vor allem aber hat die Beklagte – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – fehlendes Verschulden der Universitätsorgane an der Rekrutierung zusätzlichen Lehrpersonals (für die konkreten Module 10 bis 12) gar nicht ausreichend behauptet.

  • Schweighofer
  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 251/12m
  • NHZ 2013, 109
  • § 54 Abs 8 UG

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