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Hauser

Hre: 133: Verfassungswidrige VO gem StudFG iZm Verkehrsgünstigkeit

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Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung der dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden betreffend die „Verkehrsgünstigkeit“ die Gesamtsituation des jeweils konkreten Studienorts zu beurteilen.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich gerade für Studierende, die Leistungen gem StudFG in Anspruch nehmen wollen, die verkehrsgünstige Lage ihres Wohnortes im Verhältnis zum Studienort nicht nur aus den Gegebenheiten im motorisierten Individualverkehr, sondern in Bezug auf den konkreten Studienort auch aus anderen Kriterien – insb den Studienbedingungen und dem Angebot am Wohnungsmarkt iVm einer günstigen Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel – ergeben kann.

  • Hauser
  • NHZ 2013, 106
  • § 26 Abs 4 StudFG
  • Art 18 Abs 2 B-VG
  • VfGH, 15.03.2013, V 89/12
  • § 24 VO über die nach dem StudFG 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden

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