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Heft 3, Dezember 2013, Band 1

Hauser

Hre 132: Keine Eintragung des akademischen Grades in das „Semesteretikett“ des Studierendenausweises

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Der vom Rektorat auszustellende Studierendenausweis ist eine inländische öffentliche Urkunde; § 88 Abs 1a UG vermittelt einen Rechtsanspruch auf Eintragung des akademischen Grades in den Studierendenausweis.

Die Ersichtlichmachung der Gültigkeitsdauer der Studierendenausweise erfolgt durch Anbringung des aktuellen Semesteretiketts im Ausweisdokument; sohin erfüllt das Semesteretikett lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett verkörpern eine einheitliche öffentliche Urkunde. Demgemäß ist es ausreichend, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Person (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten.

  • Hauser
  • § 88 Abs 1a UG
  • NHZ 2013, 104
  • § 60 Abs 4 UG
  • § 88 Abs 1 UG
  • VwGH, 28.02.2013, 2010/10/0261

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