Hre 134: Berufungsverfahrens-Mangel und Zivilrechtsweg
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 1
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 945 Wörter
- Seiten 107 -109
- https://doi.org/10.37942/nhz201303010701
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Die trotz der universitären Autonomie relativ detailliert geregelten gesetzlichen Vorgaben für das Bestellungsverfahren von Universitätsprofessor/inn/en können nicht im Grundsätzlichen dahin gedeutet werden, dass sie den (vorvertraglichen) Individualinteressen der einzelnen Bewerber/innen an der Ermittlung der bestqualifizierten dienen sollen.
Der maßgebliche Zweck der Regelungen des Berufungsverfahrens ist darin zu sehen, die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung zu gewährleisten; gegenüber diesen im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren stellt der Abschluss des Arbeitsvertrages nur den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens dar.
Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrages) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertigt es, diesem einen eigenständigen, nämlich hoheitlichen, Charakter beizumessen. Die Möglichkeit der zivilgerichtlichen Prüfung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wegen Missachtung von Vorschriften des Berufungsverfahrens und daraus resultierender Schadenersatzansprüche steht dem nicht entgegen, weil in diesem Fall das Arbeitsverhältnis als solches verfahrensgegenständlich ist.
- Hauser
- § 98 UG
- NHZ 2013, 107
- OGH, 29.03.2013, 9 ObA 121/12b
- § 1 UG
- Art 17 Abs 1 StGG
- § 43 Abs 7 UG
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