


Keine Werbungskostenaufteilung bei gleichzeitiger Tätigkeit als Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 20
- Inhalt:
- Verwaltungsgerichtshof
- Umfang:
- 1865 Wörter, Seiten 30-32
9,80 €
inkl MwSt




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Die Tätigkeit als Personalvertreter stellt – als Ehrenamt – keine Einkunftsquelle dar; insbesondere fließen daraus im Allgemeinen keine Einnahmen zu. Daraus folgt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis dienen.
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- Hilber, Klaus
-
- § 2 Abs 3 EStG
- § 16 Abs 1 EStG
- § 67 Abs 1 PBVG
- AFS 2022, 30
- Steuerrecht
- § 2 Abs 3 Z 4 EStG
- VwGH, 10.09.2020, Ra 2019/15/0077
- § 2 Abs 2 EStG
- § 20 Abs 1 EStG
Die Tätigkeit als Personalvertreter stellt – als Ehrenamt – keine Einkunftsquelle dar; insbesondere fließen daraus im Allgemeinen keine Einnahmen zu. Daraus folgt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis dienen.
- Hilber, Klaus
- § 2 Abs 3 EStG
- § 16 Abs 1 EStG
- § 67 Abs 1 PBVG
- AFS 2022, 30
- Steuerrecht
- § 2 Abs 3 Z 4 EStG
- VwGH, 10.09.2020, Ra 2019/15/0077
- § 2 Abs 2 EStG
- § 20 Abs 1 EStG