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OGH beantragt Aufhebung des generellen Provisionsverbots für Rechtsanwälte wegen Gesetzwidrigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 2823 Wörter
- Seiten 70-73
- https://doi.org/10.33196/wobl201602007001
30,00 €
inkl MwSt§ 51 RL-BA iVm § 5 Abs 3 RL-BA statuiert ein Provisionsverbot für jede berufliche Tätigkeit jeder Person, die Rechtsanwalt ist, selbst dann, wenn sie gar nicht die Rechtsanwaltschaft ausübt.
Für die im Rahmen der Selbstverwaltung vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen RL-BA bestand nach Ansicht des OGH keine gesetzliche Grundlage dafür, im Verordnungsweg derart in die Erwerbsfähigkeit der Rechtsanwälte einzugreifen. Es gibt keine gesetzliche Norm, welche unmittelbar oder mittelbar generell dem Rechtsanwalt die Vereinbarung oder Entgegennahme eines Maklerlohns (Provision) verbietet. Der OGH hat daher einen Antrag an den VfGH gestellt, § 51 RL-BA wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
- Riss, Olaf
- § 37 RAO
- § 879 ABGB
- Art 6 StGG
- Erk des Disziplinarrats der RAK Wien, AZ D 138/10
- Art 2 StGG
- § 16 Abs 1 RAO
- § 2 Abs 1 RL-BA
- OGH, 15.06.2015, 26 Os 9/14i
- § 51 RL-BA
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 9 RAO
- § 5 Abs 3 RL-BA
- Art 89 Abs 2 B-VG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/25
- § 1013 ABGB
- § 1009 ABGB